Liebe ange­hen­de Lehrkräfte,

Ihr steht kurz vor einem auf­re­gen­den neuen Kapitel eures Lebens: dem Referendariat. Diese Zeit bringt nicht nur die Herausforderung des Unterrichtens, der Unterrichtsbesuche und eines neuen beruf­li­chen Umfelds mit sich, sondern auch wich­ti­ge Entscheidungen bezüg­lich eurer per­sön­li­chen und beruf­li­chen Zukunft. Eine solche Entscheidung ist die Wahl der pas­sen­den Beihilfe.

Falls ihr euer Ref in Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein absol­viert, fragt ihr euch jetzt viel­leicht: Welche Wahl habe ich denn? Es gibt doch ledig­lich die indi­vi­du­el­le Beihilfe!

Stimmt. Daher ist dieser Artikel auch vor­wie­gend für ange­hen­de Referendar*innen gedacht, die ihr Ref in fol­gen­den Bundesländern begin­nen:

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen.

Dort gibt es neben der klas­si­schen (indi­vi­du­el­len) Beihilfe auch eine neue Form der Beihilfe: die pau­scha­le Beihilfe.

Ob die pau­scha­le Beihilfe für dich passend ist, erfährst du im unten im Fazit.

Wie funk­tio­niert die pau­scha­le Beihilfe?

Die pau­scha­le Beihilfe, auch bekannt als das „Hamburger Modell“, wurde als Alternative zur klas­si­schen (indi­vi­du­el­len) Beihilfe ein­ge­führt. Sie funk­tio­niert grund­sätz­lich anders als die indi­vi­du­el­le Beihilfe: Anstatt einen pro­zen­tua­len Anteil der anfal­len­den Krankheitskosten zu über­neh­men, erhal­ten Beamte bei der pau­scha­len Beihilfe einen festen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Dieser Zuschuss ist unab­hän­gig davon, ob sie sich gesetz­lich oder privat ver­si­chern und beträgt pau­schal 50% des Beitrags.

Damit sind wir auch schon bei einem der wich­tigs­ten Punkte ange­langt, der sich für durch die Einführung der pau­scha­len Beihilfe in einigen Bundesländern (zuletzt in Sachsen und Niedersachsen) ändert.

Wollte man sich als Beamter bisher nicht privat, sondern gesetz­lich kran­ken­ver­si­chern, musste man die Beiträge zur GKV in voller Höhe selbst bezahlen.

Durch die pau­scha­le Beihilfe ändert sich das nun. Beamte, die sich für die Kombination aus pau­scha­ler Beihilfe und gesetz­li­cher Krankenversicherung ent­schei­den, erhal­ten nun einen pau­scha­len Zuschuss zu ihren monat­li­chen Beiträgen.

Dieser offen­sicht­li­che und einige weitere Vorteile, könnte also dazu führen, dass man sich vor dem Referendariat die Frage stellt, ob es nicht viel­leicht eine gute Idee wäre, die pau­scha­le Beihilfe in Kombination mit der gesetz­li­chen Krankenversicherung zu nutzen.

Anmerkung:

Wie ihr eben lesen konntet, lässt sich die pau­scha­le Beihilfe sowohl mit der gesetz­li­chen als auch mit der pri­va­ten Beihilfe kom­bi­nie­ren. Da die Kombination mit der PKV aller­dings für die wenigs­ten einen Nutzen bietet, geht es im wei­te­ren Verlauf des Artikels immer um die Kombination aus pau­scha­ler Beihilfe und GKV.

Die Vorteile

  • Man bleibt im bekann­ten System
    • Die meisten ange­hen­den Referendare kennen bisher nur die gesetz­li­che Krankenversicherung. Mit der pau­scha­len Beihilfe könnten sie in der GKV bleiben und müssten sich nicht umstellen.
  • Kein Einreichen von Rechnungen
    • Nutzt man die private Krankenversicherung in Kombination mit der indi­vi­du­el­len Beihilfe, hat man einen etwas höheren Aufwand. Man bekommt von den Ärzten Rechnungen aus­ge­stellt, die man dann bei PKV und Beihilfe ein­reicht, um die Erstattung zu erhalten.
  • Durch die Digitalisierung und den Einsatz von Apps ist dieser Punkt aber mitt­ler­wei­le zu vernachlässigen.
  • Kinder sind kos­ten­los mitversichert
    • Sollte man Kinder haben oder im Laufe der Zeit Kinder bekom­men, sind diese über die Familienversicherung der GKV bis zu einem bestimm­ten Alter kos­ten­los mitversichert.

Obwohl diese Vorteile ver­lo­ckend erschei­nen, sind sie nicht immer für alle Beamten, ins­be­son­de­re Lehrkräfte, vor­teil­haft. Lehrer, die in der Regel zu den bes­ser­ver­die­nen­den Beamten gehören, könnten z.B. fest­stel­len, dass die pau­scha­le Beihilfe finan­zi­ell gesehen nicht unbe­dingt die beste Option für sie ist.

Im nächs­ten Teil des Artikels werden wir daher tiefer auf die Nachteile der pau­scha­len Beihilfe ein­ge­hen und beleuch­ten, warum sie viel­leicht nicht die beste Wahl für ange­hen­de Lehrkräfte ist.

Die Nachteile

  • Entscheidung unwi­der­ruf­lich
    • Wenn man nach dem Ref seine Planstelle antritt und sich für die pau­scha­le Beihilfe ent­schei­det, kann man diese Entscheidung nicht mehr ändern.

Das führt auch direkt zum nächs­ten Nachteil.

  • Umzug
    • Hat man sich als Beamter auf Probe oder Lebenszeit für die pau­scha­le Beihilfe ent­schie­den und möchte anschlie­ßend in ein Bundesland umzie­hen, in denen es die pau­scha­le Beihilfe nicht gibt, hat man umgangs­sprach­lich „Pech gehabt“.
    • Der Zuschuss zur Krankenversicherung fällt weg und man muss die Beiträge wieder kom­plett aus eigener Tasche bezah­len. Für ein­kom­mens­star­ke Beamte können das 800€ oder mehr im Monat bedeuten.
  • Zuschuss gilt nur für den Beitrag zur Krankenversicherung
    • Dieser Punkt wird leider oft über­se­hen. Neben den Beiträgen zur Krankenversicherung gibt es auch noch die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung (beide werden i.d.R. von der glei­chen Krankenversicherung/Krankenkasse erhoben).
    • Wer die Medien in den ver­gan­ge­nen Monaten und Jahren ver­folgt hat, musste fest­stel­len, dass die Beiträge ins­be­son­de­re im Bereich der Pflege dras­tisch gestie­gen sind.
    • Die pau­scha­le Beihilfe betei­ligt sich an diesem Beitrag nicht.
  • Pauschaler Zuschuss
    • Ein wich­ti­ger Aspekt, der in der Diskussion um die pau­scha­le Beihilfe oft über­se­hen wird, betrifft Beamte, die einen Beihilfeanspruch von 70% haben. Dies gilt bei­spiels­wei­se in vielen Bundesländern für Beamte mit Kindern oder für Pensionäre (in Sachsen sogar bis zu 90%). Trotz eines höheren Beihilfeanspruchs deckt die pau­scha­le Beihilfe nur 50% der Krankenversicherungsbeiträge ab. Dies bedeu­tet, dass Beamte in solchen Situationen, die sich für die pau­scha­le Beihilfe ent­schei­den, eine gerin­ge­re Kostendeckung erhal­ten als ihnen eigent­lich zusteht.
  • Hohe Beiträge zur GKV
    • Dieser Nachteil dürfte nahezu allen bereits bekannt sein. Anders als bei der pri­va­ten Krankenversicherung, wo der Beitrag unab­hän­gig vom Einkommen ist, bemisst sich der Beitrag zur GKV an der Höhe der Bezüge.
    • Das ist ins­be­son­de­re für gut­ver­die­nen­de Beamte natür­lich ein Nachteil, da sie ent­spre­chend höher Beiträge zahlen.
    • 2024 liegt der Höchstbeitrag der GKV für Versicherte ohne Kinder bei 1.050,53 €/ Monat.
    • Durch den pau­scha­len Zuschuss durch die pau­scha­le Beihilfe würde man als Beamter mit A13 und ein paar Jahren Berufserfahrung also knapp 500€ im Monat zahlen. Deutlich mehr, als man für die PKV in Kombination mit der indi­vi­du­el­len Beihilfe zahlen müsste.
  • Ausreichende Leistungen
    • Auch der letzte Nachteil ist wahr­schein­lich den meisten bereits bekannt. Die Leistungen der gesetz­li­chen Krankenversicherung liegen deut­lich unter­halb der Leistungen, die man in der pri­va­ten Krankenversicherung in Verbindung mit der indi­vi­du­el­len Beihilfe erhal­ten würde.

Für wen ist die pau­scha­le Beihilfe gedacht?

Letztlich kommt die pau­scha­le Beihilfe in Verbindung mit der gesetz­li­chen Krankenkasse für zwei Gruppe infrage.

  1. Für Beamte mit nied­ri­ger Besoldung und/oder vielen Kindern
  2. Für Beamte, deren Gesundheitsstatus für hohe Risikozuschläge bei der PKV sorgen könnte

Fazit

Wir können fest­hal­ten, dass die pau­scha­le Beihilfe trotz einiger Vorteile eher nicht für Lehrkräfte geeig­net ist.

Ist man beim Einstieg ins Ref gesund und kann sich normal privat kran­ken­ver­si­chern (also ohne hohe Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse), hat man mit der PKV in Verbindung mit der indi­vi­du­el­len Beihilfe deut­li­che finan­zi­el­le und leis­tungs­tech­ni­sche Vorteile gegen­über der Kombination aus pau­scha­ler Beihilfe und gesetz­li­cher Krankenversicherung.

Wenn du dazu Fragen hast, kannst du dich jeder­zeit bei mir melden!

Dein Hendrik

Wenn man hört, dass die Beihilfe kürzt, klingt das oft so, als würde sich jemand eure ein­ge­reich­te Arztrechnung anschau­en und dann spontan ent­schei­den, dass ihr einen Teil selbst bezah­len müsst.

Tatsächlich gibt es aber in jedem Bundesland eine Beihilfeverordnung, in der fest­ge­legt ist, bei welchen Behandlungen die Beihilfe die Rechnung in voller Höhe erstat­tet und wann nur bestimm­te Pauschalen über­nom­men werden.

Um zu erklä­ren, wie das genau funk­tio­niert, gehe ich hier erst mal kurz auf den Normalfall ein.

Wie funk­tio­niert die Kostenübernahme grundsätzlich?

Die Beihilfe ist ein Kostenträger, der einen bestimm­ten Teil eurer anfal­len­den Krankheitskosten über­nimmt, sofern ihr bei­hil­fe­be­rech­tig seid.

Da das für Referendar*innen gegeben ist, könnt ihr die Beihilfe in Kombination mit einer pri­va­ten Krankenversicherung nutzen.

(Den Sonderfall, dass ihr die Beihilfe auch in Kombination mit einer gesetz­li­chen Krankenkasse nutzen könnt, behand­le ich in einem sepa­ra­ten Blogbeitrag)

Als Referendar*innen bekommt ihr in der Regel 50% Beihilfe, sodass ihr die rest­li­chen 50% eurer Krankheitskosten von der pri­va­ten Krankenversicherung bezahlt bekommt.

Einfaches Beispiel:

Ihr geht zur Ärztin eures Vertrauens, bekommt eine Rechnung über 2000€ und reicht diese bei der Beihilfe und der pri­va­ten Krankenversicherung ein.

Nun erhal­tet ihr 1000€ von der Beihilfe erstat­tet und eben­falls 1000€ von der PKV.

Das ist der Normalfall, wenn die Beihilfe ihren Anteil in voller Höhe erstattet.

Wie sieht es aber aus, wenn die Beihilfe kürzt?

Beispiel: Ihr habt Rückenschmerzen und bekommt von eurer Ärztin Physiotherapie ver­schrie­ben. Ihr geht daher fünf Mal zur Physiotherapie und bekommt nun eine Rechnung über 300€

Im Normalfall würdet ihr nun 150€ von der PKV und 150€ von der Beihilfe erstat­tet bekommen.

In der Beihilfeverordnung steht aber, dass nur 20€ pro Sitzung über­nom­men werden und somit erstat­tet die Beihilfe nur 100€.

Ihr müsstet also 50€ aus eigener Tasche zahlen.

In welchen Bereichen kann das passieren?

Da jedes Bundesland seine eigene Beihilfeverordnung hat, kann man nicht pau­schal sagen, wo dich Kürzungen der Beihilfe erwar­ten. Allerdings lassen sich die Bereiche benen­nen, in denen es ins­ge­samt häu­fi­ger zu Kürzungen kommt:

  • Sehhilfen (Brillen / Kontaktlinsen)
  • Zahnersatz (Kürzungen bei den Material- und Laborkosten)
  • Hilfsmittel
  • Heilpraktikerleistungen
  • Auslandsreisekrankenversicherung (Rücktransport aus dem Ausland)
Sehhilfen (Brille/Kontaktlinsen) werden zum Teil nicht zu 100% von der Beihilfe übernommen.

Darüber hinaus kann es je nach Bundesland auch noch zu Kürzungen in anderen Bereichen kommen, bei denen es, anders als im Beispiel, nicht „nur“ um 50€ geht, sondern auch schnell mal um drei‑, oder gar vier­stel­li­ge Summen geht.

Auch wenn alles detail­liert beschrie­ben ist, lassen sich die Beihilfeverordnungen teil­wei­se nur schwer nachvollziehen.

Ein Beispiel aus der Beihilfeverordnung von Nordrhein-Westfalen:

(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 und § 4i Absatz 2 können Physiotherapeuten mit ein­ge­schränk­ter Heilpraktikererlaubnis (Physiotherapie-Heilpraktiker) Heilbehandlungen nach eigener Diagnosestellung ohne ärzt­li­che Verordnung nach Anlage 4 erbrin­gen. Wird der Physiotherapie-Heilpraktiker auf­grund einer ärzt­li­chen Verordnung tätig, bemes­sen sich die Gebühren nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die in diesen Fällen in Rechnung gestell­te Umsatzsteuer ist beihilfefähig.

Wie lassen sich diese Zuzahlungen vermeiden?

Wenn ihr keine Lust darauf habt, immer zu prüfen, ob die Beihilfe alles über­nimmt oder nicht, dann wählt bei eurer pri­va­ten Krankenversicherung einen Beihilfeergänzungstarif aus.

Dieser sorgt dafür, dass ihr den ent­spre­chen­den „gekürz­ten“ Anteil der Arztrechnung nicht selbst über­neh­men müsst, da dieser dann von eurer pri­va­ten Krankenversicherung über­nom­men wird.

Natürlich kostet der Beihilfeergänzungstarif auch Geld und ihr müsst ganz beson­ders gut auf­pas­sen, in welchen Bereichen dieser bei eurer pri­va­ten Krankenversicherung zum Tragen kommt. Denn da gibt es zwi­schen den ein­zel­nen Versicherungsgesellschaften große Unterschiede. Deswegen müsst ihr euch genau anschau­en, wo und wann bei den Krankenversicherungen der Beihilfeergänzungstarif auch zum Tragen kommt.

Falls ihr dabei Hilfe benö­tigt, könnt ihr euch hier einfach einen kos­ten­lo­sen Termin bei mir buchen, dann schauen wir uns gemein­sam an, was die beste Lösung für euch ist.

Fazit

Auch wenn in der Beihilfeverordnung alles penibel gere­gelt ist, kann man schon mal schnell den Überblick darüber ver­lie­ren, wann die Beihilfe kürzt.

Manchmal geht es bei einer Kürzung „nur“ um 50 €, manch­mal aber auch um vier­stel­li­ge Beträge, die dann von euch über­nom­men werden müssen.

Um das zu ver­hin­dern, könnt ihr einen Beihilfeergänzungstarif abschlie­ßen, sodass eure private Krankenversicherung für die Kosten auf­kommt, die nicht von der Beihilfe über­nom­men werden.

Wenn du aktuell kurz vor dem Ref stehst, emp­feh­le ich dir mein kos­ten­lo­ses Online Seminar.

Dort lernst du das wich­tigs­te zu den rele­van­ten Versicherungen fürs Ref und ver­mei­dest dadurch ärger­li­che Fehler. Ich freu mich, wenn wir uns dort sehen!

Wenn du ins Referendariat ein­steigst, wirst du vom ersten Tag an Beamt*in. Somit hast du dann von deinem ersten Tag an auch Anspruch auf Beihilfe.

Wie der Name „Beihilfe“ schon sagt, bekommst du von irgend­wem bei irgend­was Hilfe.

Aber wer hilft dir jetzt bei was?

Bevor ich darauf eingehe, ein kleiner Hinweis:

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Beihilfe: 

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe und die Pauschale Beihilfe.

Was ist die Beihilfe?

Da du die indi­vi­du­el­le Beihilfe in jedem Bundesland machen kannst, handelt sich dieser Blogbeitrag auch nur um diese. In einem anderen Beitrag (zu einem spä­te­ren Zeitpunkt) wird dann auch die pau­scha­le Beihilfe aus­führ­lich betrachtet.

Als Beamt*in bzw. Staatsdiener*in genießt du nach deut­schem Recht die Fürsorgepflicht deines Dienstherrn. Das heißt, dein Dienstherr ist dazu ver­pflich­tet, dir im Krankheitsfall, egal ob beim Hausarzt, Frauenarzt oder Zahnarzt, einen Zuschuss bezahlt und pro­zen­tu­al einen Teil der anfal­len­den Kosten im Krankheitsfall über­nimmt. Kleine Ergänzung, falls du den Begriff noch nicht gehört hast: Der Dienstherr ist, ver­ein­facht gesagt, das Bundesland, in dem du als Referendar*in tätig bist

Beihilfeberechtigt sind zual­ler­erst alle Beamt*innen, also auch du als Referendar*in oder ver­be­am­te­te Lehrer*in. 

Darüber hinaus können auch Ehe- bzw. Lebenspartner Anspruch auf Beihilfe haben. Diese dürfen aller­dings eine bestimm­te Einkommensgrenze nicht über­stei­gen. Die Höhe der Einkommensgrenze ist inner­halb der Bundesländer kom­plett ver­schie­den und darf z.B. in Bayern oder Nordrhein-Westfalen 18.000 € Jahreseinkommen nicht über­stei­gen. Kinder von Beamt*innen erhal­ten bis zu einem bestimm­ten Alter auch Beihilfe. Voraussetzung dafür ist, dass das Kindergeld auch von dem­je­ni­gen bezogen wird, der Anspruch auf Beihilfe hat. Dieses erlischt dann, wenn das Kind eine Ausbildung abge­schlos­sen oder das 25. Lebensjahr erreicht hat.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach deiner fami­liä­ren Situation und den Beihilferichtlinien deines Bundeslandes. 

In der Regel liegt der Beihilfesatz, auch Bemessungssatz genannt, bei 50 %. 

Wie ist es, wenn du ein oder mehrere Kinder hast?

Hier gibt es ein paar beson­de­re Regelungen, die von großem Vorteil sein können.
In Bayern und NRW bekommst du bei­spiels­wei­se 70% Beihilfe, wenn du zwei oder mehr Kinder hast. Ausschließlich in Bayern bekommst du zudem schon in der Elternzeit beim ersten Kind 70% Beihilfe. Sobald die Elternzeit vorbei ist, „fällst“ du dann wieder auf 50% Beihilfe.
Die Kinder selbst bekom­men i.d.R. sogar 80% Beihilfe.

Wenn dein Ehepartner oder ein­ge­tra­ge­ner Lebenspartner auch einen Beihilfeanspruch hat (also unter­halb einer fest­ge­leg­ten Einkommensgrenze liegt), bekommt dieser 70 % Beihilfe.

So wie beschrei­ben, gelten die Beihilfesätze in den meisten Bundesländern. Es gibt aber auch einige Abweichungen. So ist es u.a. in Hessen, Bremen und Baden-Württemberg seit ein paar Jahren etwas anders gere­gelt (haupt­säch­lich bezüg­lich der Beihilfesätze).

Vom Wesen her funk­tio­niert die Beihilfe nämlich in jedem Bundesland gleich.

Wie funk­tio­niert das mit der Kostenübernahme?

Wie weiter oben bereits erwähnt, über­nimmt die indi­vi­du­el­le Beihilfe nicht etwa die Hälfte deines monat­li­chen Beitrags zur Krankenversicherung, sondern betei­ligt sich direkt an den ent­ste­hen­den Krankheitskosten.

Ein Beispiel:

Wenn du wegen einer Behandlung zum Arzt gehst und du eine Rechnung für die Leistung in Höhe von 100,00 € bekommst, zahlt dir die Beihilfe davon 50,00 € (Wenn du einen Beihilfesatz von 50 % hast). Jetzt sind noch 50,00 € übrig. Damit du diese rest­li­chen Kosten nicht selbst auf­brin­gen musst, sicherst du dir den rest­li­chen Anteil über eine private Krankenversicherung ab. Somit werden deine Krankheitskosten zu 50 % von der Beihilfe bezahlt und zu 50 % von der pri­va­ten Krankenversicherung.

Diese Form der Beihilfe ist übri­gens auch nur in Verbindung mit der pri­va­ten Krankenversicherung möglich. Die Kombination aus Beihilfe und gesetz­li­che Krankenkasse gibt es nur bei der pau­scha­len Beihilfe.

In der Regel ist die indi­vi­du­el­le Beihilfe aller­dings die erste Wahl. Durch die 50 %ige Beihilfe brauchst du in der pri­va­ten Krankenversicherung nur noch 50 % Rest absi­chern und zahlst daher deut­lich weniger als Angestellte oder Selbständige.

Die Leistungen, die die Beihilfe über­nimmt, sind einer­seits in der Bundesbeihilfeverordnung und ande­rer­seits in den Landesbeihilfeverordnungen geregelt. 

So über­nimmt die Beihilfe unter anderem Leistungen für:

  • Ambulante ärzt­li­che Leistungen
  • Stationäre Krankenhausaufenthalte
  • Zahnärztliche Leistungen
  • Arzneimittel
  • Heilbehandlungen
  • Etc. pp

Es gibt aber auch Leistungen, die von der Beihilfe nicht über­nom­men werden. So sind z.B. nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arzneimittel (mit Ausnahmen) oder Reisekrankheiten nicht beihilfefähig. 

Des Weiteren kann es auch mal vor­kom­men, dass die Beihilfe nicht die kom­plet­ten 50 % über­nimmt. Denn die Beihilfe zahlt nur dann, wenn die Leistungen ihrer Meinung nach not­wen­dig sind und in ihrer Höhe nach ange­mes­sen sind.

Deswegen musst du unbe­dingt genau nach­le­sen, was dir deine private Krankenversicherung noch als Rest absi­chert, sodass du auf so wenig Kosten wie möglich sitzen bleibst. Hier macht in den meisten Fällen ein guter Beihilfeergänzungstarif Sinn.

Fazit:

Gerade vor dem Einstieg ins Referendariat, kann es sehr ver­wir­rend sein, was sich hinter dem Begriff „Beihilfe“ eigent­lich verbirgt.

Letztendlich kannst du dir fol­gen­des merken:

Es gibt zwei Formen der Beihilfe, indi­vi­du­ell und pauschal.

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe gibt es nur in Kombination mit einer pri­va­ten Krankenversicherung.

Die Beihilfe über­nimmt zwi­schen 50 und 70% deiner Krankheitskosten, den Rest sicherst du über die private Krankenversicherung ab.

Die Beihilfe ist Ländersache, daher gibt es von Bundesland zu Bundesland etwas andere Regelungen.

Durch die Beihilfe zahlst du für deine private Krankenversicherung deut­lich weniger als Angestellte oder Selbstständige.

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