Wie viel Geld brauche ich als Lehrer*in, wenn ich nicht mehr arbei­ten kann?

In meinem Online Seminar wird mir immer wieder die Frage gestellt, was die rich­ti­ge Absicherungshöhe bei der Dienstunfähigkeitsversicherung ist.

Falls du jetzt eine pau­scha­le Antwort erwar­test: So einfach ist es leider nicht.

Das liegt an unter­schied­li­chen Faktoren:

  • Nicht alle Lehrer*innen ver­die­nen das Gleiche
  • Alle Lehrer*innen haben unter­schied­lich hohe Lebenshaltungskosten
  • Manche Lehrer*innen haben bereits einen Anspruch an den Dienstherrn, andere nicht

Um dir dennoch eine Antwort geben zu können, schauen wir uns in diesem Blogbeitrag einfach mal die ver­schie­de­nen Abschnitte deiner Laufbahn an und ver­su­chen uns der rich­ti­gen Absicherungshöhe anzunähern.

Du bist Referendar*in?

Als Referendar*in bist du Beamter/in auf Widerruf und ver­dienst i.d.R. so viel, dass du gerade so deine Lebenshaltungskosten decken kannst (falls du zur Miete wohnst). Im Falle einer Dienstunfähigkeit hättest du keinen Anspruch an den Dienstherrn und würdest i.d.R. aus dem Dienst ent­las­sen werden.

Um nicht durch das soziale Sicherungsnetz zu fallen, würdest du in so einem Fall in der Rentenversicherung nach­ver­si­chert werden und hättest u.U. Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Eins steht aller­dings fest: Um deine Lebenshaltungskosten (inklu­si­ve Miete) zu decken, reicht diese „Absicherung“ nicht aus.

Die rich­ti­ge Absicherungshöhe sollte also so gewählt werden, dass du deine Lebenshaltungskosten im Falle einer Dienstunfähigkeit wei­ter­hin decken kannst. Eventuelle Zahlungen von der Rentenversicherung würde ich dabei nicht mit­ein­be­zie­hen, da diese nicht sicher sind.

Wenn du nicht sicher bist, welche Absicherungshöhe du wählen soll­test, melde dich gerne bei mir und wir schauen uns gemein­sam an, welche Absicherung für dich am besten passt.

Du kannst dir hier einfach einen Termin buchen.

Du bist Beamter / Beamtin auf Probe?

Wenn du das Ref bereits erfolg­reich gemeis­tert hast und direkt (oder mit etwas Wartezeit) eine Planstelle bekom­men hast, wirst du Beamter / Beamtin auf Probe.

Du ver­dienst jetzt deut­lich mehr als im Ref, aller­dings ändert sich dein Anspruch an den Dienstherrn nur mar­gi­nal. Solltest du dienst­un­fä­hig werden, würdest du also aller Voraussicht nach wei­ter­hin mit leeren Händen daste­hen.
Ausnahme: Wenn du während deiner Zeit als Beamter / Beamtin auf Probe bereits deine ersten fünf Dienstjahre erfüllst, hast du ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch an deinen Dienstherrn, dazu aber später mehr.

Damit du als Beamter / Beamtin auf Probe gut abge­si­chert bist, soll­test du also wieder schauen, wie hoch deine Lebenshaltungskosten sind und eine dem­entspre­chen­de Absicherung wählen. I.d.R. steigen mit dem Einkommen auch die Lebenshaltungskosten, das muss aber nicht so sein. Schreibe dir am besten deine monat­li­chen Ausgaben genau auf und rechne noch ein gewis­ses Polster dazu, damit du im Zweifel auch für ein­ma­li­ge Ausgaben genü­gend Budget hast (oder z.B. auch was für die Altersvorsorge zurück­le­gen kannst)

Du bist Beamter / Beamtin auf Lebenszeit?

Wenn du Beamter / Beamtin auf Lebenszeit bist UND die ersten fünf Dienstjahre erfüllt hast, kannst du dich endlich über einen Anspruch an den Dienstherrn freuen. Zwar baut sich dieser theo­re­tisch nur recht langsam auf, aber da es eine soge­nann­te Mindestversorgung gibt (ca. 1400€ abzgl. Steuern etc.), hast du ab diesen Zeitpunkt tat­säch­lich eine echte Absicherung, falls du dienst­un­fä­hig werden solltest.

Auf die maximal mög­li­che Versorgung musst du dann „nur“ noch 35 Jahre warten. Ab 40 Dienstjahren stehen dir dann bei einer Dienstunfähigkeit 71,75 Prozent deiner bis­he­ri­gen Bezüge als Ruhegehalt zu.

Daraus wird aller­dings auch ersicht­lich, dass es zwi­schen deinen tat­säch­li­chen Bezügen und deinem mög­li­chen Ruhegehalt immer eine Differenz geben wird, die erst im Laufe der Jahre kleiner wird.

Daher emp­fiehlt sich auch hier, diese Lücke so weit zu schlie­ßen, dass du deine Lebenshaltungskosten auch dann decken kannst, wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr arbei­ten kannst.

Um hier nicht jedes Jahr eine Anpassung vor­neh­men zu müssen, emp­fiehlt sich eine Absicherungshöhe, die sich Jahr für Jahr auto­ma­tisch anpasst.

Fazit:

Ausschlaggebend für die rich­ti­ge Absicherungshöhe sind vor allem deine Lebenshaltungskosten.

Mindestens diese Kosten (also Miete, Einkaufen, Mobilität, Freunde treffen etc.) sollten durch die Kombination aus Dienstunfähigkeitsversicherung und Ruhegehalt gedeckt sein.

Da du in den ersten fünf Dienstjahren nur einen ein­ge­schränk­ten Anspruch an den Dienstherrn hast, sollte hier also die Dienstunfähigkeitsversicherung deine gesam­ten Lebenshaltungskosten abde­cken, falls du aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr arbei­ten kannst.

Natürlich muss man für sich selbst ent­schei­den, ob man nur das Allernötigste absi­chern möchte oder auch im Falle einer Dienstunfähigkeit noch den gewohn­ten Lebensstandard halten möchte. Meine Empfehlung ist es, eher etwas groß­zü­gi­ger zu rechnen, da die Lebenshaltungskosten im Laufe des Lebens eher steigen (even­tu­ell gründet man eine Familie, zieht in eine größere Wohnung oder kauft sich Eigentum.)

Wenn du noch stu­dierst und noch etwas Zeit bis zum Ref hast, kannst du dich hier kos­ten­los für mein Online Seminar für ange­hen­de Referendar*innen anmel­den und das wich­tigs­te zu den Versicherungen im Ref erfahren.

Wenn du dich mit dem Thema Einkommensabsicherung beschäf­tigst, bist du bestimmt schon über den Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung gestol­pert. Bei dir, als angehende*r Referendar*in oder als Lehrer*in, taucht in diesem Zusammenhang auch öfters der Begriff Dienstunfähigkeitsklausel auf.

Doch was ist das und braucht man die Dienstunfähigkeitsklausel überhaupt?

Umgangssprachlich ist bei Beamten immer von einer Dienstunfähigkeitsversicherung die Rede. 

Per se muss man jedoch sagen, dass es eine Dienstunfähigkeitsversicherung gar nicht gibt. Aber was ist dann mit der soge­nann­ten Dienstunfähigkeitsversicherung gemeint? Ganz einfach: eine Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Dienstunfähigkeitsklausel.

Was bringt diese Klausel?

Damit eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung greift, musst man seiner Versicherungsgesellschaft bewei­sen, dass man berufs­un­fä­hig ist.

Berufsunfähig ist man, wenn man seinen aktu­el­len Job ab min­des­tens sechs Monaten auf unbe­stimm­te Zeit hin nur noch zu maximal 50 Prozent ausüben kann.

Wenn man das der Versicherungsgesellschaft bewei­sen kann, wird geleistet.

Dazu muss man teil­wei­se sta­pel­wei­se Dokumente aus­fül­len und diverse ärzt­li­che Gutachten vor­le­gen. Gerade, wenn die Berufsunfähigkeit aus Sicht der Versicherung nicht ein­deu­tig ist, kann das ein langer und kom­pli­zier­ter Prozess werden.

Für dich als (angehende*r) Beamt*in ist es hin­ge­gen sinn­voll, dass du nicht nur eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung hast, sondern dass diese auch noch eine Dienstunfähigkeitsklausel enthält.

Denn über die Dienstunfähigkeit ent­schei­det der Dienstherr und nicht die Versicherungsgesellschaft. Genau da liegt der Vorteil der Dienstunfähigkeitsklausel.

Denn für den Nachweis der Dienstunfähigkeit genügt in der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel die Ruhestandsversetzung und das amts­ärzt­li­che Zeugnis. 

Es ist also viel ein­fa­cher die Leistung aus der Versicherung zu erhalten.

Allerdings kommt es hierbei auf die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel an, denn nicht jede Dienstunfähigkeitsklausel ist gleich. Vielmehr ist jede Dienstunfähigkeitsklausel ein biss­chen anders formuliert.

Für diese Unterschiede gibt es zwar keine offi­zi­el­le, recht­li­che Bezeichnung, es haben sich inzwi­schen dennoch ein paar Begrifflichkeiten etabliert:

Echt oder unecht?

Zuallererst wird zwi­schen einer echten Dienstunfähigkeitsklausel und einer unech­ten Dienstunfähigkeitsklausel unter­schie­den.

Bei einer unech­ten Dienstunfähigkeitsklausel behält sich eine Versicherungsgesellschaft das Prüfrecht für die Dienstunfähigkeit vor. 

Das heißt, es finden sich Formulierungen wieder, die es der Versicherungsgesellschaft gestat­ten, die Dienstunfähigkeit des Versicherten nach eigenen Maßstäben zu beur­tei­len und sich damit über die Einschätzung des Dienstherrn hinwegzusetzen. 

Obwohl in den Bedingungen das Wort „Dienstunfähigkeit“ auf­taucht, wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer unech­ten Klausel genauso geprüft wie bei einer nor­ma­len Berufsunfähigkeitsversicherung. Somit kann eine Gesellschaft zu einer anderen Einschätzung als der Dienstherr kommen, was unter Umständen bedeu­tet, dass keine Versicherungsleistungen erbracht werden.

Deswegen ist es sehr wichtig, dass du eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer echten Dienstunfähigkeitsklausel hast. 

Eine echte Klausel sieht z.B. so aus:

„Ist die ver­si­cher­te Person Beamter, so gilt sie als berufs­un­fä­hig, wenn sie – vor Erreichen der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Altersgrenze – auf­grund eines amts­ärzt­li­chen Zeugnisses oder amts­ärzt­li­chen Gutachtens wegen all­ge­mei­ner Dienstunfähigkeit ent­las­sen bzw. in den Ruhestand ver­setzt wird“.

Das ist selbst­ver­ständ­lich erstmal wieder kryp­ti­sches Versicherungsdeutsch und auf Anhieb nur schwer zu ver­ste­hen. Fest steht aber:

Bei dieser Formulierung darf eine Versicherungsgesellschaft nicht mehr selbst prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vor­liegt oder nicht. Und das ist ein großer und ent­schei­den­der Vorteil für dich.

Denn wenn Versicherungsgesellschaften auf ein eigenes Prüfrecht ver­zich­ten, bekommst du deine Leistung, sobald der Dienstherr dich dienst­un­fä­hig geschrie­ben hat und du der Versicherung die ent­spre­chen­den Dokumente vor­ge­legt hast.

Dadurch bekommst du dein Geld von der Versicherung viel schnel­ler, als wenn du noch den Prüfungsprozess abwar­ten müsstest.

Vollständig oder unvollständig?

Neben der echte und der unech­ten Klausel wird noch zwi­schen einer voll­stän­di­gen und einer unvoll­stän­di­gen Dienstunfähigkeitsklausel unterschieden.

Da du erst nach 5 Jahren einen Versorgungsanspruch gegen­über deinem Dienstherrn hast, musst du ins­be­son­de­re die ersten 60 Monate gut abge­si­chert sein. 

Daher ist es wichtig, dass deine Dienstunfähigkeitsklausel auch voll­stän­dig ist. Das heißt, dass die Versicherung auch dann zahlt, wenn du ent­las­sen wirst.

Denn als Beamter auf Widerruf bzw. Beamter auf Probe wirst du bei einer Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver­setzt, sondern i.d.R. entlassen.

Ausnahmen sind hier möglich, aber da es Ausnahmen sind, gehe ich hier nicht weiter darauf ein.

Deswegen ist es wichtig, dass deine Dienstunfähigkeitsversicherung auch dann leistet, wenn du Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit bist und das auch in den Bedingungen expli­zit defi­niert ist.

Die weiter oben zitier­te Klausel ist z.B. voll­stän­dig. Das erkennst du an fol­gen­der Formulierung:

„wegen all­ge­mei­ner Dienstunfähigkeit ent­las­sen bzw. in den Ruhestand ver­setzt wird“

Wäre sie unvoll­stän­dig, würde das Wort „ent­las­sen“ fehlen.

Hättest du solch eine unvoll­stän­di­gen Dienstunfähigkeitsklausel, erhältst du erst Geld aus der Versicherung, wenn du als Beamt*in auf Lebenszeit dienst­un­fä­hig wirst.

Das bedeu­tet, dass du gerade in den ersten 5 Jahren, wenn du Beamt*in auf Widerruf bzw. Beamt*in auf Probe bist, von dieser Absicherung über­haupt nichts hättest.

Doch es genügt nicht nur ein Blick auf die Klauseln, es sollten auch andere wich­ti­ge Faktoren berück­sich­tigt werden.

Es gibt auch u.a. auch Tarife, die eine voll­stän­di­ge Dienstunfähigkeitsklauseln haben, bei denen die Leistungsdauer aller­dings begrenzt ist. In diesem Fall würdest du das Geld aus der Versicherung nur für einen bestimm­te Zeit bekom­men (z.B. drei Jahre) und danach stellt die Versicherung die Zahlung ein.

Andere Versicherung zahlen auch nur bis zu einem bestim­men Alter.

Deswegen soll­test du immer darauf achten, dass die Leistungsdauer nicht begrenzt ist und auch sonst keine Einschränkungen in den Bedingungen defi­niert sind.

Fazit:

Die Suche nach der pas­sen­den Absicherung kann manch­mal ganz schön kom­pli­ziert sein. Damit du eine gute Versicherung mit der rich­ti­gen Klausel findest, habe ich hier noch mal eine Übersicht für dich.

Als Lehrer*in soll­test du eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel haben.

Diese Klausel sollte echt und voll­stän­dig sein.

Echt ist die Klausel, wenn der Versicherer bei Vorlage der ent­spre­chen­den Dokumente (z.B. Entlassungsurkunde wegen all­ge­mei­ner Dienstunfähigkeit) auf ein eigenes Prüfrecht verzichtet.

Vollständig ist die Klausel, wenn die Versicherung auch bei Entlassung und nicht nur bei Versetzung in den Ruhestand leistet. Das ist für deine ersten 5 Berufsjahre wichtig, weil du als Beamt*in auf Widerruf oder Probe keine Leistung erhal­ten könntest.

Darüber hinaus sollte die Leistungsdauer nicht beschränkt werden, sondern bis zum ver­ein­bar­ten Alter garan­tiert sein (z.B. bis zum 65. Lebensjahr).

Durch die rich­ti­ge Auswahl deiner Versicherung sparst du dir im Falle einer Dienstunfähigkeit viel Zeit, Stress und Papierkram, kommst schnel­ler und siche­rer an dein Geld und hast die Sicherheit, dass die Einschätzung des Dienstherrn von der Versicherungsgesellschaft aner­kannt wird.

Wenn du Fragen dazu hast, kannst du dich bei mir melden.

Dein Hendrik

Wenn du dich um das Thema Versicherungen küm­merst, kommt immer mal wieder die Frage auf, ob man im Referendariat bzw. als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung braucht bzw. ob diese sinn­voll ist.

Diese Frage ist ganz einfach beant­wor­tet: Ja, sie ist sinnvoll. 

Denn wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen deinen Dienst nicht mehr ausüben kannst, dann hast du ent­we­der gar keine Einnahmen oder zumin­dest deut­lich gerin­ge­re Einnahmen zu erwarten.

Wenn du diese ent­stan­de­ne Lücke durch ein großes finan­zi­el­les Polster schlie­ßen kannst, z.B. durch einen sie­ben­stel­li­gen Betrag auf deinem Bankkonto oder durch Mieteinnahmen, dann brauchst du natür­lich keine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.

Hast du diesen „Luxus“ nicht, ist die Absicherung deines Einkommens durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung aller­dings sehr sinnvoll.

Leider pas­siert es immer häu­fi­ger, dass Lehrer*innen ihren Dienst aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr ausüben können. Unterschiedlichen Studien zufolge, sind gerade Nervenkrankheiten, wie z.B. Depressionen oder Burnout, einer der häu­figs­ten Gründe für eine Dienstunfähigkeit. Aber natür­lich kann man auch aus anderen Gründen, wie etwa durch Krebs, Herz/Gefäßerkrankungen oder auch durch Unfälle dienst­un­fä­hig werden. Laut Statistischem Bundesamt hörten 2017 rund zwölf Prozent der Lehrer*innen auf­grund von Dienstunfähigkeit vor­zei­tig auf zu arbeiten. 

Da sich wahr­schein­lich niemand davon frei­spre­chen kann, dass so etwas pas­siert, soll­test du die aus der Dienstunfähigkeit ent­ste­hen­den finan­zi­el­len Einbußen durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung absichern.

Zunächst muss man aber sagen, dass es per se eigent­lich keine Dienstunfähigkeitsversicherung gibt, obwohl davon sehr oft die Rede ist.

Die kor­rek­te Bezeichnung lautet:

Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Dienstunfähigkeitsklausel

Diese Klausel hat für dich als angehende*r Beamt*in einen großen Vorteil.

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung ohne soge­nann­te DU-Klausel, binden sich Versicherungen mit echter DU-Klausel an den Nachweis der Dienstunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit hat die Versicherung immer noch die Möglichkeit, den Eintritt der Berufsunfähigkeit anzu­zwei­feln und zu über­prü­fen (Was es mit der echten DU-Klausel genau auf sich hat, erfährst du in einem andern Blogartikel).

Wann ist man über­haupt „dienst­un­fä­hig“?

Dienstunfähig bist du dann, wenn du inner­halb von 6 Monaten, 3 Monate krank bist und gleich­zei­tig inner­halb eines Zeitraumes, den die ein­zel­nen Ländergesetze fest­le­gen, nicht wieder voll dienst­fä­hig werden wirst. Der Zeitraum beträgt in allen Ländergesetzen sechs Monate.

Wenn ein Arzt dir das beschei­nigt, bekommst du eine „Dienstunfähigkeitsurkunde“ und wirst dienst­un­fä­hig geschrieben. 

Spricht man darüber, ob Beamte und ins­be­son­de­re Referendare*innen oder Lehrer*innen eine Dienstunfähigkeitsversicherung brau­chen, hört man manch­mal, dass eine solche Absicherung nicht nötig sei, da der Dienstherr im Falle einer Dienstunfähigkeit eine Pension bezahle. Allerdings hat nicht jede*r Lehrer*in auto­ma­tisch einen Anspruch auf das sog. Ruhegehalt bei ein­tre­ten­der Dienstunfähigkeit und zudem deckt dieses Ruhegehalt i.d.R. nie die vollen Bezüge ab: Es bleibt immer eine Lücke bestehen.

Denn ob und wie viel du als Lehrer*in an Versorgungsleistungen von deinem Dienstherrn bekommst, hängt von deinem Status, den Jahren, die du bis zur Dienstunfähigkeit gear­bei­tet hast und der Höhe deiner Bezüge ab.

Doch auch wenn du ein Ruhegehalt (wird auch Versorgungsanspruch oder Pensionsanspruch genannt) bekommst, heißt das nicht auto­ma­tisch, dass dieser auch aus­reicht, um deinen Lebensstandard zu halten.

Je früher du dienst­un­fä­hig geschrie­ben wirst, umso nied­ri­ger ist dein Anspruch auf Ruhegehalt. 

Die soge­nann­te Versorgungslücke liegt demnach zwi­schen 100 % und 28,75 %. Es kommt also darauf an, wann du dienst­un­fä­hig wirst.

Gerade wenn du Beamt*in auf Widerruf (Referendar*in) oder Beamt*in auf Probe bist, hast du kei­ner­lei Ansprüche auf Ruhegehalt, wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen wie einer Krankheit oder einen Unfall dienst­un­fä­hig geschrie­ben wirst. Wenn du aller­dings auf­grund einer Dienstbeschädigung oder Dienstunfall dienst­un­fä­hig wirst, bekommst du ein biss­chen Geld vom Dienstherrn. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn du infolge Krankheit oder sons­ti­ger Beschädigung, die du dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung deines Dienstes zuge­zo­gen hast, dienst­un­fä­hig gewor­den bist.

Ein Dienstunfall ist ein (Achtung: Versicherungsdeutsch) auf äußerer Einwirkung beru­hen­des, plötz­li­ches, örtlich und zeit­lich bestimm­ba­res, einen Körperschaden ver­ur­sa­chen­des Ereignis, das in Ausübung oder infolge deines Dienstes ein­ge­tre­ten ist. 

Wenn dir eins von beidem pas­siert, hast du einen Anspruch an den Dienstherrn, ansons­ten aber nicht.

Du kannst dich dann zwar rück­wir­kend in der gesetz­li­chen Rentenversicherung nach­ver­si­chern, aber ob dir das was bringt und du was von der gesetz­li­chen Rentenversicherung bekommst, ist auch eher unwahrscheinlich.

Das heißt, in den ersten 60 Monaten deines Dienstes, also als Beamt*in auf Widerruf und Beamt*in auf Probe, hast du keine bzw. nur relativ kleine Ansprüche an deinem Dienstherrn.

Erst wenn du Beamt*in auf Lebenszeit bist oder du die ersten 60 Monaten hinter dir hast, hast du einen Mindestanspruch auf Versorgung. Dann ist es auch egal, ob du wegen einer Dienstbeschädigung, einem Dienstunfall oder auch in Folge eines Freizeitunfalls oder eine Krankheit dienst­un­fä­hig gewor­den bist.

Die Mindestversorgung liegt bei 35 % deiner letzten Bezüge, min­des­tens aber bei ca. 1800 €. 

Dein Versorgungsanspruch berech­net sich aus der Höhe deiner monat­li­chen Dienstbezüge, die du bekommst, sowie aus den Jahren, die du bis zu deiner Dienstunfähigkeit gear­bei­tet hast. Zu den Dienstjahren bekommst du dann noch sog. Zurechnungszeiten ange­rech­net. Dort werden dir 2/3 der Zeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahrs ange­rech­net. In Bayern und Thüringen sogar bis zum 62. Lebensjahr.

Die dann zusam­men addier­ten Dienstjahre aus den aktiven Dienstjahren sowie den Zurechnungszeiten werden mit 1,79375 (ich weiß, ver­rück­te Zahl) ver­rech­net und daraus ergibt sich dann der Berechnungsprozentsatz.

Dann wird der Berechnungsprozentsatz mit deinen Bezügen mul­ti­pli­ziert und diese Zahl, die da her­aus­kommt, ist dein Versorgungsanspruch. 

Da geht dann noch die Krankenversicherung, die Steuer und ein Versorgungsabschlag ab und so bleibt unterm Strich nicht mehr so viel übrig.

Das ist schon mal besser als gar nichts, aber in vielen Fällen nicht aus­rei­chend. Denn hast du eine Familie gegrün­det oder eine Immobilien Finanzierung am Laufen, dann wird das Ganze mit diesen Verlusten schon sehr sportlich. 

Fazit:

Wenn du, wie oben beschrie­ben, Millionär bist oder mehrere Immobilien besitzt und dadurch regel­mä­ßi­ge Mieteinnahmen hast, brauchst du im Ref. bzw. gene­rell als Lehrer*in keine private Absicherung. 

Hast du das jedoch nicht, macht eine Dienstunfähigkeitsversicherung absolut Sinn.

Gerade in den ersten 5 Jahren, wenn du noch keinen hohen bzw. gar keinen Anspruch hast, ist eine private Absicherung sinnvoll. 

Aber auch als Beamt*in auf Lebenszeit ist sie von Vorteil und du kannst einen gewis­sen Beitrag absi­chern, da es ja auch nicht sicher ist, ob die Pension bzw. der Versorgungsanspruch in Zukunft mal gekürzt wird.

Prüf es einfach für dich und schau dir ver­schie­de­ne Angebote zu einer Dienstunfähigkeitsversicherung mal an.

Danach kannst du immer noch ent­schei­den, ob du eine machst oder nicht. Ob du im Ref bzw. grund­sätz­lich als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung brauchst, kannst nur du alleine für dich ent­schei­den. Sinn macht diese aus meiner Sicht aber auf alle Fälle!

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