Krankenversicherung – privat oder gesetzlich?

Wenn du ins Referendariat ein­steigst, stellt sich immer auch die Frage, wie du ab jetzt eigent­lich kran­ken­ver­si­chert sein willst. Für viele bietet die private Krankenversicherung eine gute Alternative, da du als Beamter*in auf­grund deines Beihilfeanspruchs nur einen Teil über die private Krankenversicherung abde­cken musst und der Beitrag dadurch oftmals güns­ti­ger ist, als wenn du dich frei­wil­lig gesetz­lich versicherst.

Ablehnung wegen Vorerkrankung?

Wenn du aller­dings ein paar Vorerkrankungen hast, kann es sein, dass dich private Krankenversicherungen nicht ver­si­chern möchten. Denn anders als gesetz­li­che Krankenkassen, sind private Krankenversicherungen nicht dazu ver­pflich­tet, dich zu versichern. 

Daher besteht die Möglichkeit, dass dein Antrag bei einer pri­va­ten Krankenversicherung abge­lehnt wird. 

Das bedeu­tet für dich dann aller­dings nicht, dass du diese über­haupt nicht nutzen kannst. 

Vorerkrankungen sind nicht immer Ausschlusskriterium bei der PKV. Oft lohnt ein genaue­rer Blick. 

Öffnungsaktion als Ausweg? Das sind die Voraussetzungen:

Für bestimm­te Personengruppen haben für solche Fälle einige pri­va­ten Krankenversicherungen die soge­nann­te Öffnungsaktion eingeführt.

Beamt*in auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vor­aus­ge­gan­gen ist, während dessen eine Versicherung in der gesetz­li­chen Krankenversicherung bestand) bist, kannst du über die Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung wechseln.

Für bestimm­te Personengruppen haben für solche Fälle einige pri­va­ten Krankenversicherungen die soge­nann­te Öffnungsaktion eingeführt

Wenn du Beamt*in auf Widerruf (Referendar*innen, Beamtenanwärter*innen) oder Beamt*in auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vor­aus­ge­gan­gen ist, während dessen eine Versicherung in der gesetz­li­chen Krankenversicherung bestand) bist, kannst du über die Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung wechseln.

Auch Angehörige können unter Umständen über die Öffnungsaktion eine private Krankenversicherung abschlie­ßen. Zu den Angehörigen zählen Ehegatten, ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner, Kinder und Adoptivkinder. 

Für die ver­schie­de­nen Personengruppen gibt es aber bestimm­te Fristen, die ein­ge­hal­ten werden müssen, damit man im Rahmen der Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung auf­ge­nom­men wird. Dabei ist übri­gens nicht der Versicherungsbeginn, sondern der Tag der Antragsstellung ausschlaggeben.

Der Antrag muss inner­halb der Frist dann bei einem Versicherungsunternehmen ein­ge­reicht werden.

Für Beamte auf Widerruf und Beamtenanfänger*innen gilt, dass der Antrag inner­halb von sechs Monaten nach der erst­ma­li­gen Verbeamtung gestellt werden muss. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der Beginn des Beamtenverhältnisses, meis­tens also der Beginn des Refs. Für Angehörige von Beamtenanfänger*innen oder bei Eheschließung von bereits privat ver­si­cher­ten Beamt*innen liegt die Frist eben­falls bei sechs Monaten ab ihrer erst­ma­li­gen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe.

Neben diesen Voraussetzungen gibt es noch eine weitere: 

Du darfst vorher nicht schon privat ver­si­chert gewesen sein und es muss sich dabei um den erst­ma­li­gen Abschluss einer pri­va­ten Krankenversicherung handeln.

Welche Leistungen bietet die Öffnungsaktion?

Bei der Öffnungsaktion darfst du von den pri­va­ten Krankenversicherungen nicht auf­grund deiner gesund­heit­li­chen Vorgeschichte abge­lehnt werden. Ebenfalls dürfen keine Leistungen aus­ge­schlos­sen werden und Risikozuschläge dürfen nur max. 30 % betragen.

Allerdings ist es bei der Öffnungsaktion so, dass die Leistungen in den meisten Fällen nur auf den Leistungen der Beihilfe basiert. Die Leistungen aus der pri­va­ten Krankenversicherung sind also i.d.R. nur so hoch, wie die der Beihilfe, sodass es öfters vor­kom­men kann, dass du einen gewis­sen Teil selbst zahlen musst.

Übernimmt die Beihilfe in deinem Bundesland aller­dings die Erstattung für Wahlleistungen im Krankenhaus (z.B. Chefarztbehandlung, 2‑Bettzimmer im Krankenhaus) so können auch diese u.U. bei der Öffnungsaktion deiner pri­va­ten Krankenversicherung mit­ver­si­chert werden.

Wenn die Beihilfe das in deinem Bundesland nicht vor­sieht, kannst du die Wahlleistungen leider nicht in den PKV Tarif integrieren.

Ebenfalls deckt eine Öffnungsaktion in der Regel nicht den Beihilfeergänzungstarif (das sind Tarife, die die Lücke zur Beihilfe schlie­ßen) ab. Manche Gesellschaften bieten aber auch dafür eine Lösung an.

Solltest du von einer pri­va­ten Krankenversicherung auf­grund deiner gesund­heit­li­chen Vorgeschichte eine Ablehnung bekom­men, so werden die teil­neh­men­den Versicherungsgesellschaften auf die Öffnungsaktion hin­wei­sen. Allerdings muss vorher erkenn­bar sein, dass eine Aufnahme nur über die Öffnungsaktion zustan­de kommt.

Welche Versicherungen nehmen an der Öffnungsaktion teil?

Nicht alle Versicherungsgesellschaften nehmen an der Öffnungsaktion teil, daher sind hier nur die Gesellschaften auf­ge­lis­tet, bei denen du dich über die Öffnungsaktion privat ver­si­chern kannst.

·       Allianz Private Krankenversicherungs-AG

·       Barmenia Krankenversicherung a.G.

·       Bayerische Beamtenkrankenkasse AG

·       DBV Deutsche Beamtenversicherung Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG

·       Debeka Krankenversicherungsverein a.G.

·       DKV Deutsche Krankenversicherung AG

·       Generali Deutschland Krankenversicherung AG

·       Hallesche Krankenversicherung a.G. (nicht für Beamte auf Widerruf)

·       HUK-COBURG-Krankenversicherung AG

·       INTER Krankenversicherung AG

·       Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (nicht für Beamte auf Widerruf)

·       LIGA Krankenversicherung kath. Priester VvaG

·       Münchener Verein Krankenversicherung a.G.

·       Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG

·       SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.

·       Süddeutsche Krankenversicherung a.G.

·       UKV – Union Krankenversicherung 

Fazit:

Der größte Vorteil der Öffnungsaktion ist, dass du über diesen Weg von den teil­neh­men­den pri­va­ten Krankenversicherungen nicht auf­grund deiner gesund­heit­li­chen Vorgeschichte abge­lehnt werden kannst und der Risikozuschlag auf 30 % begrenzt ist.

Somit hast du auf jeden Fall die Chance, von der gesetz­li­chen Krankenkasse in die private Krankenversicherung zu wech­seln. Dadurch hast du güns­ti­ge­re Beiträge, als wenn du dich als Beamt*in gesetz­lich ver­si­cherst, erhältst oftmals schnel­le­re Termin, da du Privatpatient*in bist und kannst bei manchen Beihilfeträgern sogar die sta­tio­nä­re Wahlleistung mit absichern.

Du soll­test diese Entscheidung aber gut durch­den­ken, da bei der Öffnungsaktion einige Leistungen (z.B. Beihilfeergänzungstarif, Krankenhaustagegeld und Kurtagegeld) nur bei wenigen Gesellschaften mit­ver­si­chert werden können. Die Beantragung ist sehr auf­wen­dig, da die Gesellschaften von dir oft aus­führ­li­che Nachweise, Unterlagen oder Atteste bekom­men wollen. Wenn du mal mit den Leistungen unzu­frie­den bist, ist ein Wechsel der PKV kaum bis gar nicht möglich und du musst dabei wie­der­um bestimm­te Fristen dabei beachten.

Lass dich zu diesem Thema deshalb gut beraten … gerne auch von mir 😉

Viele Grüße,

Hendrik Hamel

Wenn du ins Referendariat ein­steigst, wirst du vom ersten Tag an Beamt*in. Somit hast du dann von deinem ersten Tag an auch Anspruch auf Beihilfe.

Wie der Name „Beihilfe“ schon sagt, bekommst du von irgend­wem bei irgend­was Hilfe.

Aber wer hilft dir jetzt bei was?

Bevor ich darauf eingehe, ein kleiner Hinweis:

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Beihilfe: 

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe und die Pauschale Beihilfe.

Was ist die Beihilfe?

Da du die indi­vi­du­el­le Beihilfe in jedem Bundesland machen kannst, handelt sich dieser Blogbeitrag auch nur um diese. In einem anderen Beitrag (zu einem spä­te­ren Zeitpunkt) wird dann auch die pau­scha­le Beihilfe aus­führ­lich betrachtet.

Als Beamt*in bzw. Staatsdiener*in genießt du nach deut­schem Recht die Fürsorgepflicht deines Dienstherrn. Das heißt, dein Dienstherr ist dazu ver­pflich­tet, dir im Krankheitsfall, egal ob beim Hausarzt, Frauenarzt oder Zahnarzt, einen Zuschuss bezahlt und pro­zen­tu­al einen Teil der anfal­len­den Kosten im Krankheitsfall über­nimmt. Kleine Ergänzung, falls du den Begriff noch nicht gehört hast: Der Dienstherr ist, ver­ein­facht gesagt, das Bundesland, in dem du als Referendar*in tätig bist

Beihilfeberechtigt sind zual­ler­erst alle Beamt*innen, also auch du als Referendar*in oder ver­be­am­te­te Lehrer*in. 

Darüber hinaus können auch Ehe- bzw. Lebenspartner Anspruch auf Beihilfe haben. Diese dürfen aller­dings eine bestimm­te Einkommensgrenze nicht über­stei­gen. Die Höhe der Einkommensgrenze ist inner­halb der Bundesländer kom­plett ver­schie­den und darf z.B. in Bayern oder Nordrhein-Westfalen 18.000 € Jahreseinkommen nicht über­stei­gen. Kinder von Beamt*innen erhal­ten bis zu einem bestimm­ten Alter auch Beihilfe. Voraussetzung dafür ist, dass das Kindergeld auch von dem­je­ni­gen bezogen wird, der Anspruch auf Beihilfe hat. Dieses erlischt dann, wenn das Kind eine Ausbildung abge­schlos­sen oder das 25. Lebensjahr erreicht hat.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach deiner fami­liä­ren Situation und den Beihilferichtlinien deines Bundeslandes. 

In der Regel liegt der Beihilfesatz, auch Bemessungssatz genannt, bei 50 %. 

Wie ist es, wenn du ein oder mehrere Kinder hast?

Hier gibt es ein paar beson­de­re Regelungen, die von großem Vorteil sein können.
In Bayern und NRW bekommst du bei­spiels­wei­se 70% Beihilfe, wenn du zwei oder mehr Kinder hast. Ausschließlich in Bayern bekommst du zudem schon in der Elternzeit beim ersten Kind 70% Beihilfe. Sobald die Elternzeit vorbei ist, „fällst“ du dann wieder auf 50% Beihilfe.
Die Kinder selbst bekom­men i.d.R. sogar 80% Beihilfe.

Wenn dein Ehepartner oder ein­ge­tra­ge­ner Lebenspartner auch einen Beihilfeanspruch hat (also unter­halb einer fest­ge­leg­ten Einkommensgrenze liegt), bekommt dieser 70 % Beihilfe.

So wie beschrei­ben, gelten die Beihilfesätze in den meisten Bundesländern. Es gibt aber auch einige Abweichungen. So ist es u.a. in Hessen, Bremen und Baden-Württemberg seit ein paar Jahren etwas anders gere­gelt (haupt­säch­lich bezüg­lich der Beihilfesätze).

Vom Wesen her funk­tio­niert die Beihilfe nämlich in jedem Bundesland gleich.

Wie funk­tio­niert das mit der Kostenübernahme?

Wie weiter oben bereits erwähnt, über­nimmt die indi­vi­du­el­le Beihilfe nicht etwa die Hälfte deines monat­li­chen Beitrags zur Krankenversicherung, sondern betei­ligt sich direkt an den ent­ste­hen­den Krankheitskosten.

Ein Beispiel:

Wenn du wegen einer Behandlung zum Arzt gehst und du eine Rechnung für die Leistung in Höhe von 100,00 € bekommst, zahlt dir die Beihilfe davon 50,00 € (Wenn du einen Beihilfesatz von 50 % hast). Jetzt sind noch 50,00 € übrig. Damit du diese rest­li­chen Kosten nicht selbst auf­brin­gen musst, sicherst du dir den rest­li­chen Anteil über eine private Krankenversicherung ab. Somit werden deine Krankheitskosten zu 50 % von der Beihilfe bezahlt und zu 50 % von der pri­va­ten Krankenversicherung.

Diese Form der Beihilfe ist übri­gens auch nur in Verbindung mit der pri­va­ten Krankenversicherung möglich. Die Kombination aus Beihilfe und gesetz­li­che Krankenkasse gibt es nur bei der pau­scha­len Beihilfe.

In der Regel ist die indi­vi­du­el­le Beihilfe aller­dings die erste Wahl. Durch die 50 %ige Beihilfe brauchst du in der pri­va­ten Krankenversicherung nur noch 50 % Rest absi­chern und zahlst daher deut­lich weniger als Angestellte oder Selbständige.

Die Leistungen, die die Beihilfe über­nimmt, sind einer­seits in der Bundesbeihilfeverordnung und ande­rer­seits in den Landesbeihilfeverordnungen geregelt. 

So über­nimmt die Beihilfe unter anderem Leistungen für:

  • Ambulante ärzt­li­che Leistungen
  • Stationäre Krankenhausaufenthalte
  • Zahnärztliche Leistungen
  • Arzneimittel
  • Heilbehandlungen
  • Etc. pp

Es gibt aber auch Leistungen, die von der Beihilfe nicht über­nom­men werden. So sind z.B. nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arzneimittel (mit Ausnahmen) oder Reisekrankheiten nicht beihilfefähig. 

Des Weiteren kann es auch mal vor­kom­men, dass die Beihilfe nicht die kom­plet­ten 50 % über­nimmt. Denn die Beihilfe zahlt nur dann, wenn die Leistungen ihrer Meinung nach not­wen­dig sind und in ihrer Höhe nach ange­mes­sen sind.

Deswegen musst du unbe­dingt genau nach­le­sen, was dir deine private Krankenversicherung noch als Rest absi­chert, sodass du auf so wenig Kosten wie möglich sitzen bleibst. Hier macht in den meisten Fällen ein guter Beihilfeergänzungstarif Sinn.

Fazit:

Gerade vor dem Einstieg ins Referendariat, kann es sehr ver­wir­rend sein, was sich hinter dem Begriff „Beihilfe“ eigent­lich verbirgt.

Letztendlich kannst du dir fol­gen­des merken:

Es gibt zwei Formen der Beihilfe, indi­vi­du­ell und pauschal.

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe gibt es nur in Kombination mit einer pri­va­ten Krankenversicherung.

Die Beihilfe über­nimmt zwi­schen 50 und 70% deiner Krankheitskosten, den Rest sicherst du über die private Krankenversicherung ab.

Die Beihilfe ist Ländersache, daher gibt es von Bundesland zu Bundesland etwas andere Regelungen.

Durch die Beihilfe zahlst du für deine private Krankenversicherung deut­lich weniger als Angestellte oder Selbstständige.

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