Krankenversicherung – privat oder gesetzlich?
Wenn du ins Referendariat einsteigst, stellt sich immer auch die Frage, wie du ab jetzt eigentlich krankenversichert sein willst. Für viele bietet die private Krankenversicherung eine gute Alternative, da du als Beamter*in aufgrund deines Beihilfeanspruchs nur einen Teil über die private Krankenversicherung abdecken musst und der Beitrag dadurch oftmals günstiger ist, als wenn du dich freiwillig gesetzlich versicherst.
Ablehnung wegen Vorerkrankung?
Wenn du allerdings ein paar Vorerkrankungen hast, kann es sein, dass dich private Krankenversicherungen nicht versichern möchten. Denn anders als gesetzliche Krankenkassen, sind private Krankenversicherungen nicht dazu verpflichtet, dich zu versichern.
Daher besteht die Möglichkeit, dass dein Antrag bei einer privaten Krankenversicherung abgelehnt wird.
Das bedeutet für dich dann allerdings nicht, dass du diese überhaupt nicht nutzen kannst.
Öffnungsaktion als Ausweg? Das sind die Voraussetzungen:
Für bestimmte Personengruppen haben für solche Fälle einige privaten Krankenversicherungen die sogenannte Öffnungsaktion eingeführt.
Beamt*in auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand) bist, kannst du über die Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung wechseln.
Für bestimmte Personengruppen haben für solche Fälle einige privaten Krankenversicherungen die sogenannte Öffnungsaktion eingeführt
Wenn du Beamt*in auf Widerruf (Referendar*innen, Beamtenanwärter*innen) oder Beamt*in auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand) bist, kannst du über die Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung wechseln.
Auch Angehörige können unter Umständen über die Öffnungsaktion eine private Krankenversicherung abschließen. Zu den Angehörigen zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Adoptivkinder.
Für die verschiedenen Personengruppen gibt es aber bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen, damit man im Rahmen der Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung aufgenommen wird. Dabei ist übrigens nicht der Versicherungsbeginn, sondern der Tag der Antragsstellung ausschlaggeben.
Der Antrag muss innerhalb der Frist dann bei einem Versicherungsunternehmen eingereicht werden.
Für Beamte auf Widerruf und Beamtenanfänger*innen gilt, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung gestellt werden muss. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der Beginn des Beamtenverhältnisses, meistens also der Beginn des Refs. Für Angehörige von Beamtenanfänger*innen oder bei Eheschließung von bereits privat versicherten Beamt*innen liegt die Frist ebenfalls bei sechs Monaten ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe.
Neben diesen Voraussetzungen gibt es noch eine weitere:
Du darfst vorher nicht schon privat versichert gewesen sein und es muss sich dabei um den erstmaligen Abschluss einer privaten Krankenversicherung handeln.
Welche Leistungen bietet die Öffnungsaktion?
Bei der Öffnungsaktion darfst du von den privaten Krankenversicherungen nicht aufgrund deiner gesundheitlichen Vorgeschichte abgelehnt werden. Ebenfalls dürfen keine Leistungen ausgeschlossen werden und Risikozuschläge dürfen nur max. 30 % betragen.
Allerdings ist es bei der Öffnungsaktion so, dass die Leistungen in den meisten Fällen nur auf den Leistungen der Beihilfe basiert. Die Leistungen aus der privaten Krankenversicherung sind also i.d.R. nur so hoch, wie die der Beihilfe, sodass es öfters vorkommen kann, dass du einen gewissen Teil selbst zahlen musst.
Übernimmt die Beihilfe in deinem Bundesland allerdings die Erstattung für Wahlleistungen im Krankenhaus (z.B. Chefarztbehandlung, 2‑Bettzimmer im Krankenhaus) so können auch diese u.U. bei der Öffnungsaktion deiner privaten Krankenversicherung mitversichert werden.
Wenn die Beihilfe das in deinem Bundesland nicht vorsieht, kannst du die Wahlleistungen leider nicht in den PKV Tarif integrieren.
Ebenfalls deckt eine Öffnungsaktion in der Regel nicht den Beihilfeergänzungstarif (das sind Tarife, die die Lücke zur Beihilfe schließen) ab. Manche Gesellschaften bieten aber auch dafür eine Lösung an.
Solltest du von einer privaten Krankenversicherung aufgrund deiner gesundheitlichen Vorgeschichte eine Ablehnung bekommen, so werden die teilnehmenden Versicherungsgesellschaften auf die Öffnungsaktion hinweisen. Allerdings muss vorher erkennbar sein, dass eine Aufnahme nur über die Öffnungsaktion zustande kommt.
Welche Versicherungen nehmen an der Öffnungsaktion teil?
Nicht alle Versicherungsgesellschaften nehmen an der Öffnungsaktion teil, daher sind hier nur die Gesellschaften aufgelistet, bei denen du dich über die Öffnungsaktion privat versichern kannst.
· Allianz Private Krankenversicherungs-AG
· Barmenia Krankenversicherung a.G.
· Bayerische Beamtenkrankenkasse AG
· DBV Deutsche Beamtenversicherung Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG
· Debeka Krankenversicherungsverein a.G.
· DKV Deutsche Krankenversicherung AG
· Generali Deutschland Krankenversicherung AG
· Hallesche Krankenversicherung a.G. (nicht für Beamte auf Widerruf)
· HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
· INTER Krankenversicherung AG
· Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (nicht für Beamte auf Widerruf)
· LIGA Krankenversicherung kath. Priester VvaG
· Münchener Verein Krankenversicherung a.G.
· Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG
· SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.
· Süddeutsche Krankenversicherung a.G.
· UKV – Union Krankenversicherung
Fazit:
Der größte Vorteil der Öffnungsaktion ist, dass du über diesen Weg von den teilnehmenden privaten Krankenversicherungen nicht aufgrund deiner gesundheitlichen Vorgeschichte abgelehnt werden kannst und der Risikozuschlag auf 30 % begrenzt ist.
Somit hast du auf jeden Fall die Chance, von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung zu wechseln. Dadurch hast du günstigere Beiträge, als wenn du dich als Beamt*in gesetzlich versicherst, erhältst oftmals schnellere Termin, da du Privatpatient*in bist und kannst bei manchen Beihilfeträgern sogar die stationäre Wahlleistung mit absichern.
Du solltest diese Entscheidung aber gut durchdenken, da bei der Öffnungsaktion einige Leistungen (z.B. Beihilfeergänzungstarif, Krankenhaustagegeld und Kurtagegeld) nur bei wenigen Gesellschaften mitversichert werden können. Die Beantragung ist sehr aufwendig, da die Gesellschaften von dir oft ausführliche Nachweise, Unterlagen oder Atteste bekommen wollen. Wenn du mal mit den Leistungen unzufrieden bist, ist ein Wechsel der PKV kaum bis gar nicht möglich und du musst dabei wiederum bestimmte Fristen dabei beachten.
Lass dich zu diesem Thema deshalb gut beraten … gerne auch von mir 😉
Viele Grüße,
Hendrik Hamel
Wenn du ins Referendariat einsteigst, wirst du vom ersten Tag an Beamt*in. Somit hast du dann von deinem ersten Tag an auch Anspruch auf Beihilfe.
Wie der Name „Beihilfe“ schon sagt, bekommst du von irgendwem bei irgendwas Hilfe.
Aber wer hilft dir jetzt bei was?
Bevor ich darauf eingehe, ein kleiner Hinweis:
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Beihilfe:
Die individuelle Beihilfe und die Pauschale Beihilfe.
Da du die individuelle Beihilfe in jedem Bundesland machen kannst, handelt sich dieser Blogbeitrag auch nur um diese. In einem anderen Beitrag (zu einem späteren Zeitpunkt) wird dann auch die pauschale Beihilfe ausführlich betrachtet.
Als Beamt*in bzw. Staatsdiener*in genießt du nach deutschem Recht die Fürsorgepflicht deines Dienstherrn. Das heißt, dein Dienstherr ist dazu verpflichtet, dir im Krankheitsfall, egal ob beim Hausarzt, Frauenarzt oder Zahnarzt, einen Zuschuss bezahlt und prozentual einen Teil der anfallenden Kosten im Krankheitsfall übernimmt. Kleine Ergänzung, falls du den Begriff noch nicht gehört hast: Der Dienstherr ist, vereinfacht gesagt, das Bundesland, in dem du als Referendar*in tätig bist
Beihilfeberechtigt sind zuallererst alle Beamt*innen, also auch du als Referendar*in oder verbeamtete Lehrer*in.
Darüber hinaus können auch Ehe- bzw. Lebenspartner Anspruch auf Beihilfe haben. Diese dürfen allerdings eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höhe der Einkommensgrenze ist innerhalb der Bundesländer komplett verschieden und darf z.B. in Bayern oder Nordrhein-Westfalen 18.000 € Jahreseinkommen nicht übersteigen. Kinder von Beamt*innen erhalten bis zu einem bestimmten Alter auch Beihilfe. Voraussetzung dafür ist, dass das Kindergeld auch von demjenigen bezogen wird, der Anspruch auf Beihilfe hat. Dieses erlischt dann, wenn das Kind eine Ausbildung abgeschlossen oder das 25. Lebensjahr erreicht hat.
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach deiner familiären Situation und den Beihilferichtlinien deines Bundeslandes.
In der Regel liegt der Beihilfesatz, auch Bemessungssatz genannt, bei 50 %.
Wie ist es, wenn du ein oder mehrere Kinder hast?
Hier gibt es ein paar besondere Regelungen, die von großem Vorteil sein können.
In Bayern und NRW bekommst du beispielsweise 70% Beihilfe, wenn du zwei oder mehr Kinder hast. Ausschließlich in Bayern bekommst du zudem schon in der Elternzeit beim ersten Kind 70% Beihilfe. Sobald die Elternzeit vorbei ist, „fällst“ du dann wieder auf 50% Beihilfe.
Die Kinder selbst bekommen i.d.R. sogar 80% Beihilfe.
Wenn dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner auch einen Beihilfeanspruch hat (also unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze liegt), bekommt dieser 70 % Beihilfe.
So wie beschreiben, gelten die Beihilfesätze in den meisten Bundesländern. Es gibt aber auch einige Abweichungen. So ist es u.a. in Hessen, Bremen und Baden-Württemberg seit ein paar Jahren etwas anders geregelt (hauptsächlich bezüglich der Beihilfesätze).
Vom Wesen her funktioniert die Beihilfe nämlich in jedem Bundesland gleich.
Wie funktioniert das mit der Kostenübernahme?
Wie weiter oben bereits erwähnt, übernimmt die individuelle Beihilfe nicht etwa die Hälfte deines monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung, sondern beteiligt sich direkt an den entstehenden Krankheitskosten.
Diese Form der Beihilfe ist übrigens auch nur in Verbindung mit der privaten Krankenversicherung möglich. Die Kombination aus Beihilfe und gesetzliche Krankenkasse gibt es nur bei der pauschalen Beihilfe.
In der Regel ist die individuelle Beihilfe allerdings die erste Wahl. Durch die 50 %ige Beihilfe brauchst du in der privaten Krankenversicherung nur noch 50 % Rest absichern und zahlst daher deutlich weniger als Angestellte oder Selbständige.
Die Leistungen, die die Beihilfe übernimmt, sind einerseits in der Bundesbeihilfeverordnung und andererseits in den Landesbeihilfeverordnungen geregelt.
So übernimmt die Beihilfe unter anderem Leistungen für:
Es gibt aber auch Leistungen, die von der Beihilfe nicht übernommen werden. So sind z.B. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (mit Ausnahmen) oder Reisekrankheiten nicht beihilfefähig.
Des Weiteren kann es auch mal vorkommen, dass die Beihilfe nicht die kompletten 50 % übernimmt. Denn die Beihilfe zahlt nur dann, wenn die Leistungen ihrer Meinung nach notwendig sind und in ihrer Höhe nach angemessen sind.
Deswegen musst du unbedingt genau nachlesen, was dir deine private Krankenversicherung noch als Rest absichert, sodass du auf so wenig Kosten wie möglich sitzen bleibst. Hier macht in den meisten Fällen ein guter Beihilfeergänzungstarif Sinn.
Fazit:
Gerade vor dem Einstieg ins Referendariat, kann es sehr verwirrend sein, was sich hinter dem Begriff „Beihilfe“ eigentlich verbirgt.
Letztendlich kannst du dir folgendes merken:
Es gibt zwei Formen der Beihilfe, individuell und pauschal.
Die individuelle Beihilfe gibt es nur in Kombination mit einer privaten Krankenversicherung.
Die Beihilfe übernimmt zwischen 50 und 70% deiner Krankheitskosten, den Rest sicherst du über die private Krankenversicherung ab.
Die Beihilfe ist Ländersache, daher gibt es von Bundesland zu Bundesland etwas andere Regelungen.
Durch die Beihilfe zahlst du für deine private Krankenversicherung deutlich weniger als Angestellte oder Selbstständige.