Wenn man hört, dass die Beihilfe kürzt, klingt das oft so, als würde sich jemand eure ein­ge­reich­te Arztrechnung anschau­en und dann spontan ent­schei­den, dass ihr einen Teil selbst bezah­len müsst.

Tatsächlich gibt es aber in jedem Bundesland eine Beihilfeverordnung, in der fest­ge­legt ist, bei welchen Behandlungen die Beihilfe die Rechnung in voller Höhe erstat­tet und wann nur bestimm­te Pauschalen über­nom­men werden.

Um zu erklä­ren, wie das genau funk­tio­niert, gehe ich hier erst mal kurz auf den Normalfall ein.

Wie funk­tio­niert die Kostenübernahme grundsätzlich?

Die Beihilfe ist ein Kostenträger, der einen bestimm­ten Teil eurer anfal­len­den Krankheitskosten über­nimmt, sofern ihr bei­hil­fe­be­rech­tig seid.

Da das für Referendar*innen gegeben ist, könnt ihr die Beihilfe in Kombination mit einer pri­va­ten Krankenversicherung nutzen.

(Den Sonderfall, dass ihr die Beihilfe auch in Kombination mit einer gesetz­li­chen Krankenkasse nutzen könnt, behand­le ich in einem sepa­ra­ten Blogbeitrag)

Als Referendar*innen bekommt ihr in der Regel 50% Beihilfe, sodass ihr die rest­li­chen 50% eurer Krankheitskosten von der pri­va­ten Krankenversicherung bezahlt bekommt.

Einfaches Beispiel:

Ihr geht zur Ärztin eures Vertrauens, bekommt eine Rechnung über 2000€ und reicht diese bei der Beihilfe und der pri­va­ten Krankenversicherung ein.

Nun erhal­tet ihr 1000€ von der Beihilfe erstat­tet und eben­falls 1000€ von der PKV.

Das ist der Normalfall, wenn die Beihilfe ihren Anteil in voller Höhe erstattet.

Wie sieht es aber aus, wenn die Beihilfe kürzt?

Beispiel: Ihr habt Rückenschmerzen und bekommt von eurer Ärztin Physiotherapie ver­schrie­ben. Ihr geht daher fünf Mal zur Physiotherapie und bekommt nun eine Rechnung über 300€

Im Normalfall würdet ihr nun 150€ von der PKV und 150€ von der Beihilfe erstat­tet bekommen.

In der Beihilfeverordnung steht aber, dass nur 20€ pro Sitzung über­nom­men werden und somit erstat­tet die Beihilfe nur 100€.

Ihr müsstet also 50€ aus eigener Tasche zahlen.

In welchen Bereichen kann das passieren?

Da jedes Bundesland seine eigene Beihilfeverordnung hat, kann man nicht pau­schal sagen, wo dich Kürzungen der Beihilfe erwar­ten. Allerdings lassen sich die Bereiche benen­nen, in denen es ins­ge­samt häu­fi­ger zu Kürzungen kommt:

  • Sehhilfen (Brillen / Kontaktlinsen)
  • Zahnersatz (Kürzungen bei den Material- und Laborkosten)
  • Hilfsmittel
  • Heilpraktikerleistungen
  • Auslandsreisekrankenversicherung (Rücktransport aus dem Ausland)
Sehhilfen (Brille/Kontaktlinsen) werden zum Teil nicht zu 100% von der Beihilfe übernommen.

Darüber hinaus kann es je nach Bundesland auch noch zu Kürzungen in anderen Bereichen kommen, bei denen es, anders als im Beispiel, nicht „nur“ um 50€ geht, sondern auch schnell mal um drei‑, oder gar vier­stel­li­ge Summen geht.

Auch wenn alles detail­liert beschrie­ben ist, lassen sich die Beihilfeverordnungen teil­wei­se nur schwer nachvollziehen.

Ein Beispiel aus der Beihilfeverordnung von Nordrhein-Westfalen:

(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 und § 4i Absatz 2 können Physiotherapeuten mit ein­ge­schränk­ter Heilpraktikererlaubnis (Physiotherapie-Heilpraktiker) Heilbehandlungen nach eigener Diagnosestellung ohne ärzt­li­che Verordnung nach Anlage 4 erbrin­gen. Wird der Physiotherapie-Heilpraktiker auf­grund einer ärzt­li­chen Verordnung tätig, bemes­sen sich die Gebühren nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die in diesen Fällen in Rechnung gestell­te Umsatzsteuer ist beihilfefähig.

Wie lassen sich diese Zuzahlungen vermeiden?

Wenn ihr keine Lust darauf habt, immer zu prüfen, ob die Beihilfe alles über­nimmt oder nicht, dann wählt bei eurer pri­va­ten Krankenversicherung einen Beihilfeergänzungstarif aus.

Dieser sorgt dafür, dass ihr den ent­spre­chen­den „gekürz­ten“ Anteil der Arztrechnung nicht selbst über­neh­men müsst, da dieser dann von eurer pri­va­ten Krankenversicherung über­nom­men wird.

Natürlich kostet der Beihilfeergänzungstarif auch Geld und ihr müsst ganz beson­ders gut auf­pas­sen, in welchen Bereichen dieser bei eurer pri­va­ten Krankenversicherung zum Tragen kommt. Denn da gibt es zwi­schen den ein­zel­nen Versicherungsgesellschaften große Unterschiede. Deswegen müsst ihr euch genau anschau­en, wo und wann bei den Krankenversicherungen der Beihilfeergänzungstarif auch zum Tragen kommt.

Falls ihr dabei Hilfe benö­tigt, könnt ihr euch hier einfach einen kos­ten­lo­sen Termin bei mir buchen, dann schauen wir uns gemein­sam an, was die beste Lösung für euch ist.

Fazit

Auch wenn in der Beihilfeverordnung alles penibel gere­gelt ist, kann man schon mal schnell den Überblick darüber ver­lie­ren, wann die Beihilfe kürzt.

Manchmal geht es bei einer Kürzung „nur“ um 50 €, manch­mal aber auch um vier­stel­li­ge Beträge, die dann von euch über­nom­men werden müssen.

Um das zu ver­hin­dern, könnt ihr einen Beihilfeergänzungstarif abschlie­ßen, sodass eure private Krankenversicherung für die Kosten auf­kommt, die nicht von der Beihilfe über­nom­men werden.

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Wenn du ins Referendariat ein­steigst, wirst du vom ersten Tag an Beamt*in. Somit hast du dann von deinem ersten Tag an auch Anspruch auf Beihilfe.

Wie der Name „Beihilfe“ schon sagt, bekommst du von irgend­wem bei irgend­was Hilfe.

Aber wer hilft dir jetzt bei was?

Bevor ich darauf eingehe, ein kleiner Hinweis:

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Beihilfe: 

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe und die Pauschale Beihilfe.

Was ist die Beihilfe?

Da du die indi­vi­du­el­le Beihilfe in jedem Bundesland machen kannst, handelt sich dieser Blogbeitrag auch nur um diese. In einem anderen Beitrag (zu einem spä­te­ren Zeitpunkt) wird dann auch die pau­scha­le Beihilfe aus­führ­lich betrachtet.

Als Beamt*in bzw. Staatsdiener*in genießt du nach deut­schem Recht die Fürsorgepflicht deines Dienstherrn. Das heißt, dein Dienstherr ist dazu ver­pflich­tet, dir im Krankheitsfall, egal ob beim Hausarzt, Frauenarzt oder Zahnarzt, einen Zuschuss bezahlt und pro­zen­tu­al einen Teil der anfal­len­den Kosten im Krankheitsfall über­nimmt. Kleine Ergänzung, falls du den Begriff noch nicht gehört hast: Der Dienstherr ist, ver­ein­facht gesagt, das Bundesland, in dem du als Referendar*in tätig bist

Beihilfeberechtigt sind zual­ler­erst alle Beamt*innen, also auch du als Referendar*in oder ver­be­am­te­te Lehrer*in. 

Darüber hinaus können auch Ehe- bzw. Lebenspartner Anspruch auf Beihilfe haben. Diese dürfen aller­dings eine bestimm­te Einkommensgrenze nicht über­stei­gen. Die Höhe der Einkommensgrenze ist inner­halb der Bundesländer kom­plett ver­schie­den und darf z.B. in Bayern oder Nordrhein-Westfalen 18.000 € Jahreseinkommen nicht über­stei­gen. Kinder von Beamt*innen erhal­ten bis zu einem bestimm­ten Alter auch Beihilfe. Voraussetzung dafür ist, dass das Kindergeld auch von dem­je­ni­gen bezogen wird, der Anspruch auf Beihilfe hat. Dieses erlischt dann, wenn das Kind eine Ausbildung abge­schlos­sen oder das 25. Lebensjahr erreicht hat.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach deiner fami­liä­ren Situation und den Beihilferichtlinien deines Bundeslandes. 

In der Regel liegt der Beihilfesatz, auch Bemessungssatz genannt, bei 50 %. 

Wie ist es, wenn du ein oder mehrere Kinder hast?

Hier gibt es ein paar beson­de­re Regelungen, die von großem Vorteil sein können.
In Bayern und NRW bekommst du bei­spiels­wei­se 70% Beihilfe, wenn du zwei oder mehr Kinder hast. Ausschließlich in Bayern bekommst du zudem schon in der Elternzeit beim ersten Kind 70% Beihilfe. Sobald die Elternzeit vorbei ist, „fällst“ du dann wieder auf 50% Beihilfe.
Die Kinder selbst bekom­men i.d.R. sogar 80% Beihilfe.

Wenn dein Ehepartner oder ein­ge­tra­ge­ner Lebenspartner auch einen Beihilfeanspruch hat (also unter­halb einer fest­ge­leg­ten Einkommensgrenze liegt), bekommt dieser 70 % Beihilfe.

So wie beschrei­ben, gelten die Beihilfesätze in den meisten Bundesländern. Es gibt aber auch einige Abweichungen. So ist es u.a. in Hessen, Bremen und Baden-Württemberg seit ein paar Jahren etwas anders gere­gelt (haupt­säch­lich bezüg­lich der Beihilfesätze).

Vom Wesen her funk­tio­niert die Beihilfe nämlich in jedem Bundesland gleich.

Wie funk­tio­niert das mit der Kostenübernahme?

Wie weiter oben bereits erwähnt, über­nimmt die indi­vi­du­el­le Beihilfe nicht etwa die Hälfte deines monat­li­chen Beitrags zur Krankenversicherung, sondern betei­ligt sich direkt an den ent­ste­hen­den Krankheitskosten.

Ein Beispiel:

Wenn du wegen einer Behandlung zum Arzt gehst und du eine Rechnung für die Leistung in Höhe von 100,00 € bekommst, zahlt dir die Beihilfe davon 50,00 € (Wenn du einen Beihilfesatz von 50 % hast). Jetzt sind noch 50,00 € übrig. Damit du diese rest­li­chen Kosten nicht selbst auf­brin­gen musst, sicherst du dir den rest­li­chen Anteil über eine private Krankenversicherung ab. Somit werden deine Krankheitskosten zu 50 % von der Beihilfe bezahlt und zu 50 % von der pri­va­ten Krankenversicherung.

Diese Form der Beihilfe ist übri­gens auch nur in Verbindung mit der pri­va­ten Krankenversicherung möglich. Die Kombination aus Beihilfe und gesetz­li­che Krankenkasse gibt es nur bei der pau­scha­len Beihilfe.

In der Regel ist die indi­vi­du­el­le Beihilfe aller­dings die erste Wahl. Durch die 50 %ige Beihilfe brauchst du in der pri­va­ten Krankenversicherung nur noch 50 % Rest absi­chern und zahlst daher deut­lich weniger als Angestellte oder Selbständige.

Die Leistungen, die die Beihilfe über­nimmt, sind einer­seits in der Bundesbeihilfeverordnung und ande­rer­seits in den Landesbeihilfeverordnungen geregelt. 

So über­nimmt die Beihilfe unter anderem Leistungen für:

  • Ambulante ärzt­li­che Leistungen
  • Stationäre Krankenhausaufenthalte
  • Zahnärztliche Leistungen
  • Arzneimittel
  • Heilbehandlungen
  • Etc. pp

Es gibt aber auch Leistungen, die von der Beihilfe nicht über­nom­men werden. So sind z.B. nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arzneimittel (mit Ausnahmen) oder Reisekrankheiten nicht beihilfefähig. 

Des Weiteren kann es auch mal vor­kom­men, dass die Beihilfe nicht die kom­plet­ten 50 % über­nimmt. Denn die Beihilfe zahlt nur dann, wenn die Leistungen ihrer Meinung nach not­wen­dig sind und in ihrer Höhe nach ange­mes­sen sind.

Deswegen musst du unbe­dingt genau nach­le­sen, was dir deine private Krankenversicherung noch als Rest absi­chert, sodass du auf so wenig Kosten wie möglich sitzen bleibst. Hier macht in den meisten Fällen ein guter Beihilfeergänzungstarif Sinn.

Fazit:

Gerade vor dem Einstieg ins Referendariat, kann es sehr ver­wir­rend sein, was sich hinter dem Begriff „Beihilfe“ eigent­lich verbirgt.

Letztendlich kannst du dir fol­gen­des merken:

Es gibt zwei Formen der Beihilfe, indi­vi­du­ell und pauschal.

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe gibt es nur in Kombination mit einer pri­va­ten Krankenversicherung.

Die Beihilfe über­nimmt zwi­schen 50 und 70% deiner Krankheitskosten, den Rest sicherst du über die private Krankenversicherung ab.

Die Beihilfe ist Ländersache, daher gibt es von Bundesland zu Bundesland etwas andere Regelungen.

Durch die Beihilfe zahlst du für deine private Krankenversicherung deut­lich weniger als Angestellte oder Selbstständige.

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