Wenn du dich um das Thema Versicherungen kümmerst, kommt immer mal wieder die Frage auf, ob man im Referendariat bzw. als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung braucht bzw. ob diese sinnvoll ist.
Diese Frage ist ganz einfach beantwortet: Ja, sie ist sinnvoll.
Denn wenn du aus gesundheitlichen Gründen deinen Dienst nicht mehr ausüben kannst, dann hast du entweder gar keine Einnahmen oder zumindest deutlich geringere Einnahmen zu erwarten.
Wenn du diese entstandene Lücke durch ein großes finanzielles Polster schließen kannst, z.B. durch einen siebenstelligen Betrag auf deinem Bankkonto oder durch Mieteinnahmen, dann brauchst du natürlich keine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.
Hast du diesen „Luxus“ nicht, ist die Absicherung deines Einkommens durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung allerdings sehr sinnvoll.
Leider passiert es immer häufiger, dass Lehrer*innen ihren Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Unterschiedlichen Studien zufolge, sind gerade Nervenkrankheiten, wie z.B. Depressionen oder Burnout, einer der häufigsten Gründe für eine Dienstunfähigkeit. Aber natürlich kann man auch aus anderen Gründen, wie etwa durch Krebs, Herz/Gefäßerkrankungen oder auch durch Unfälle dienstunfähig werden. Laut Statistischem Bundesamt hörten 2017 rund zwölf Prozent der Lehrer*innen aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig auf zu arbeiten.
Da sich wahrscheinlich niemand davon freisprechen kann, dass so etwas passiert, solltest du die aus der Dienstunfähigkeit entstehenden finanziellen Einbußen durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung absichern.
Zunächst muss man aber sagen, dass es per se eigentlich keine Dienstunfähigkeitsversicherung gibt, obwohl davon sehr oft die Rede ist.
Die korrekte Bezeichnung lautet:
Diese Klausel hat für dich als angehende*r Beamt*in einen großen Vorteil.
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung ohne sogenannte DU-Klausel, binden sich Versicherungen mit echter DU-Klausel an den Nachweis der Dienstunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit hat die Versicherung immer noch die Möglichkeit, den Eintritt der Berufsunfähigkeit anzuzweifeln und zu überprüfen (Was es mit der echten DU-Klausel genau auf sich hat, erfährst du in einem andern Blogartikel).
Wann ist man überhaupt „dienstunfähig“?
Dienstunfähig bist du dann, wenn du innerhalb von 6 Monaten, 3 Monate krank bist und gleichzeitig innerhalb eines Zeitraumes, den die einzelnen Ländergesetze festlegen, nicht wieder voll dienstfähig werden wirst. Der Zeitraum beträgt in allen Ländergesetzen sechs Monate.
Wenn ein Arzt dir das bescheinigt, bekommst du eine „Dienstunfähigkeitsurkunde“ und wirst dienstunfähig geschrieben.
Spricht man darüber, ob Beamte und insbesondere Referendare*innen oder Lehrer*innen eine Dienstunfähigkeitsversicherung brauchen, hört man manchmal, dass eine solche Absicherung nicht nötig sei, da der Dienstherr im Falle einer Dienstunfähigkeit eine Pension bezahle. Allerdings hat nicht jede*r Lehrer*in automatisch einen Anspruch auf das sog. Ruhegehalt bei eintretender Dienstunfähigkeit und zudem deckt dieses Ruhegehalt i.d.R. nie die vollen Bezüge ab: Es bleibt immer eine Lücke bestehen.
Denn ob und wie viel du als Lehrer*in an Versorgungsleistungen von deinem Dienstherrn bekommst, hängt von deinem Status, den Jahren, die du bis zur Dienstunfähigkeit gearbeitet hast und der Höhe deiner Bezüge ab.
Doch auch wenn du ein Ruhegehalt (wird auch Versorgungsanspruch oder Pensionsanspruch genannt) bekommst, heißt das nicht automatisch, dass dieser auch ausreicht, um deinen Lebensstandard zu halten.
Je früher du dienstunfähig geschrieben wirst, umso niedriger ist dein Anspruch auf Ruhegehalt.
Die sogenannte Versorgungslücke liegt demnach zwischen 100 % und 28,75 %. Es kommt also darauf an, wann du dienstunfähig wirst.
Gerade wenn du Beamt*in auf Widerruf (Referendar*in) oder Beamt*in auf Probe bist, hast du keinerlei Ansprüche auf Ruhegehalt, wenn du aus gesundheitlichen Gründen wie einer Krankheit oder einen Unfall dienstunfähig geschrieben wirst. Wenn du allerdings aufgrund einer Dienstbeschädigung oder Dienstunfall dienstunfähig wirst, bekommst du ein bisschen Geld vom Dienstherrn. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn du infolge Krankheit oder sonstiger Beschädigung, die du dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung deines Dienstes zugezogen hast, dienstunfähig geworden bist.
Ein Dienstunfall ist ein (Achtung: Versicherungsdeutsch) auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge deines Dienstes eingetreten ist.
Wenn dir eins von beidem passiert, hast du einen Anspruch an den Dienstherrn, ansonsten aber nicht.
Du kannst dich dann zwar rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern, aber ob dir das was bringt und du was von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommst, ist auch eher unwahrscheinlich.
Das heißt, in den ersten 60 Monaten deines Dienstes, also als Beamt*in auf Widerruf und Beamt*in auf Probe, hast du keine bzw. nur relativ kleine Ansprüche an deinem Dienstherrn.
Erst wenn du Beamt*in auf Lebenszeit bist oder du die ersten 60 Monaten hinter dir hast, hast du einen Mindestanspruch auf Versorgung. Dann ist es auch egal, ob du wegen einer Dienstbeschädigung, einem Dienstunfall oder auch in Folge eines Freizeitunfalls oder eine Krankheit dienstunfähig geworden bist.
Die Mindestversorgung liegt bei 35 % deiner letzten Bezüge, mindestens aber bei ca. 1800 €.
Dein Versorgungsanspruch berechnet sich aus der Höhe deiner monatlichen Dienstbezüge, die du bekommst, sowie aus den Jahren, die du bis zu deiner Dienstunfähigkeit gearbeitet hast. Zu den Dienstjahren bekommst du dann noch sog. Zurechnungszeiten angerechnet. Dort werden dir 2/3 der Zeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahrs angerechnet. In Bayern und Thüringen sogar bis zum 62. Lebensjahr.
Die dann zusammen addierten Dienstjahre aus den aktiven Dienstjahren sowie den Zurechnungszeiten werden mit 1,79375 (ich weiß, verrückte Zahl) verrechnet und daraus ergibt sich dann der Berechnungsprozentsatz.
Dann wird der Berechnungsprozentsatz mit deinen Bezügen multipliziert und diese Zahl, die da herauskommt, ist dein Versorgungsanspruch.
Da geht dann noch die Krankenversicherung, die Steuer und ein Versorgungsabschlag ab und so bleibt unterm Strich nicht mehr so viel übrig.
Das ist schon mal besser als gar nichts, aber in vielen Fällen nicht ausreichend. Denn hast du eine Familie gegründet oder eine Immobilien Finanzierung am Laufen, dann wird das Ganze mit diesen Verlusten schon sehr sportlich.
Wenn du, wie oben beschrieben, Millionär bist oder mehrere Immobilien besitzt und dadurch regelmäßige Mieteinnahmen hast, brauchst du im Ref. bzw. generell als Lehrer*in keine private Absicherung.
Hast du das jedoch nicht, macht eine Dienstunfähigkeitsversicherung absolut Sinn.
Gerade in den ersten 5 Jahren, wenn du noch keinen hohen bzw. gar keinen Anspruch hast, ist eine private Absicherung sinnvoll.
Aber auch als Beamt*in auf Lebenszeit ist sie von Vorteil und du kannst einen gewissen Beitrag absichern, da es ja auch nicht sicher ist, ob die Pension bzw. der Versorgungsanspruch in Zukunft mal gekürzt wird.
Prüf es einfach für dich und schau dir verschiedene Angebote zu einer Dienstunfähigkeitsversicherung mal an.
Danach kannst du immer noch entscheiden, ob du eine machst oder nicht. Ob du im Ref bzw. grundsätzlich als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung brauchst, kannst nur du alleine für dich entscheiden. Sinn macht diese aus meiner Sicht aber auf alle Fälle!