Wenn du dich um das Thema Versicherungen küm­merst, kommt immer mal wieder die Frage auf, ob man im Referendariat bzw. als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung braucht bzw. ob diese sinn­voll ist.

Diese Frage ist ganz einfach beant­wor­tet: Ja, sie ist sinnvoll. 

Denn wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen deinen Dienst nicht mehr ausüben kannst, dann hast du ent­we­der gar keine Einnahmen oder zumin­dest deut­lich gerin­ge­re Einnahmen zu erwarten.

Wenn du diese ent­stan­de­ne Lücke durch ein großes finan­zi­el­les Polster schlie­ßen kannst, z.B. durch einen sie­ben­stel­li­gen Betrag auf deinem Bankkonto oder durch Mieteinnahmen, dann brauchst du natür­lich keine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.

Hast du diesen „Luxus“ nicht, ist die Absicherung deines Einkommens durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung aller­dings sehr sinnvoll.

Leider pas­siert es immer häu­fi­ger, dass Lehrer*innen ihren Dienst aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr ausüben können. Unterschiedlichen Studien zufolge, sind gerade Nervenkrankheiten, wie z.B. Depressionen oder Burnout, einer der häu­figs­ten Gründe für eine Dienstunfähigkeit. Aber natür­lich kann man auch aus anderen Gründen, wie etwa durch Krebs, Herz/Gefäßerkrankungen oder auch durch Unfälle dienst­un­fä­hig werden. Laut Statistischem Bundesamt hörten 2017 rund zwölf Prozent der Lehrer*innen auf­grund von Dienstunfähigkeit vor­zei­tig auf zu arbeiten. 

Da sich wahr­schein­lich niemand davon frei­spre­chen kann, dass so etwas pas­siert, soll­test du die aus der Dienstunfähigkeit ent­ste­hen­den finan­zi­el­len Einbußen durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung absichern.

Zunächst muss man aber sagen, dass es per se eigent­lich keine Dienstunfähigkeitsversicherung gibt, obwohl davon sehr oft die Rede ist.

Die kor­rek­te Bezeichnung lautet:

Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Dienstunfähigkeitsklausel

Diese Klausel hat für dich als angehende*r Beamt*in einen großen Vorteil.

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung ohne soge­nann­te DU-Klausel, binden sich Versicherungen mit echter DU-Klausel an den Nachweis der Dienstunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit hat die Versicherung immer noch die Möglichkeit, den Eintritt der Berufsunfähigkeit anzu­zwei­feln und zu über­prü­fen (Was es mit der echten DU-Klausel genau auf sich hat, erfährst du in einem andern Blogartikel).

Wann ist man über­haupt „dienst­un­fä­hig“?

Dienstunfähig bist du dann, wenn du inner­halb von 6 Monaten, 3 Monate krank bist und gleich­zei­tig inner­halb eines Zeitraumes, den die ein­zel­nen Ländergesetze fest­le­gen, nicht wieder voll dienst­fä­hig werden wirst. Der Zeitraum beträgt in allen Ländergesetzen sechs Monate.

Wenn ein Arzt dir das beschei­nigt, bekommst du eine „Dienstunfähigkeitsurkunde“ und wirst dienst­un­fä­hig geschrieben. 

Spricht man darüber, ob Beamte und ins­be­son­de­re Referendare*innen oder Lehrer*innen eine Dienstunfähigkeitsversicherung brau­chen, hört man manch­mal, dass eine solche Absicherung nicht nötig sei, da der Dienstherr im Falle einer Dienstunfähigkeit eine Pension bezahle. Allerdings hat nicht jede*r Lehrer*in auto­ma­tisch einen Anspruch auf das sog. Ruhegehalt bei ein­tre­ten­der Dienstunfähigkeit und zudem deckt dieses Ruhegehalt i.d.R. nie die vollen Bezüge ab: Es bleibt immer eine Lücke bestehen.

Denn ob und wie viel du als Lehrer*in an Versorgungsleistungen von deinem Dienstherrn bekommst, hängt von deinem Status, den Jahren, die du bis zur Dienstunfähigkeit gear­bei­tet hast und der Höhe deiner Bezüge ab.

Doch auch wenn du ein Ruhegehalt (wird auch Versorgungsanspruch oder Pensionsanspruch genannt) bekommst, heißt das nicht auto­ma­tisch, dass dieser auch aus­reicht, um deinen Lebensstandard zu halten.

Je früher du dienst­un­fä­hig geschrie­ben wirst, umso nied­ri­ger ist dein Anspruch auf Ruhegehalt. 

Die soge­nann­te Versorgungslücke liegt demnach zwi­schen 100 % und 28,75 %. Es kommt also darauf an, wann du dienst­un­fä­hig wirst.

Gerade wenn du Beamt*in auf Widerruf (Referendar*in) oder Beamt*in auf Probe bist, hast du kei­ner­lei Ansprüche auf Ruhegehalt, wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen wie einer Krankheit oder einen Unfall dienst­un­fä­hig geschrie­ben wirst. Wenn du aller­dings auf­grund einer Dienstbeschädigung oder Dienstunfall dienst­un­fä­hig wirst, bekommst du ein biss­chen Geld vom Dienstherrn. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn du infolge Krankheit oder sons­ti­ger Beschädigung, die du dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung deines Dienstes zuge­zo­gen hast, dienst­un­fä­hig gewor­den bist.

Ein Dienstunfall ist ein (Achtung: Versicherungsdeutsch) auf äußerer Einwirkung beru­hen­des, plötz­li­ches, örtlich und zeit­lich bestimm­ba­res, einen Körperschaden ver­ur­sa­chen­des Ereignis, das in Ausübung oder infolge deines Dienstes ein­ge­tre­ten ist. 

Wenn dir eins von beidem pas­siert, hast du einen Anspruch an den Dienstherrn, ansons­ten aber nicht.

Du kannst dich dann zwar rück­wir­kend in der gesetz­li­chen Rentenversicherung nach­ver­si­chern, aber ob dir das was bringt und du was von der gesetz­li­chen Rentenversicherung bekommst, ist auch eher unwahrscheinlich.

Das heißt, in den ersten 60 Monaten deines Dienstes, also als Beamt*in auf Widerruf und Beamt*in auf Probe, hast du keine bzw. nur relativ kleine Ansprüche an deinem Dienstherrn.

Erst wenn du Beamt*in auf Lebenszeit bist oder du die ersten 60 Monaten hinter dir hast, hast du einen Mindestanspruch auf Versorgung. Dann ist es auch egal, ob du wegen einer Dienstbeschädigung, einem Dienstunfall oder auch in Folge eines Freizeitunfalls oder eine Krankheit dienst­un­fä­hig gewor­den bist.

Die Mindestversorgung liegt bei 35 % deiner letzten Bezüge, min­des­tens aber bei ca. 1800 €. 

Dein Versorgungsanspruch berech­net sich aus der Höhe deiner monat­li­chen Dienstbezüge, die du bekommst, sowie aus den Jahren, die du bis zu deiner Dienstunfähigkeit gear­bei­tet hast. Zu den Dienstjahren bekommst du dann noch sog. Zurechnungszeiten ange­rech­net. Dort werden dir 2/3 der Zeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahrs ange­rech­net. In Bayern und Thüringen sogar bis zum 62. Lebensjahr.

Die dann zusam­men addier­ten Dienstjahre aus den aktiven Dienstjahren sowie den Zurechnungszeiten werden mit 1,79375 (ich weiß, ver­rück­te Zahl) ver­rech­net und daraus ergibt sich dann der Berechnungsprozentsatz.

Dann wird der Berechnungsprozentsatz mit deinen Bezügen mul­ti­pli­ziert und diese Zahl, die da her­aus­kommt, ist dein Versorgungsanspruch. 

Da geht dann noch die Krankenversicherung, die Steuer und ein Versorgungsabschlag ab und so bleibt unterm Strich nicht mehr so viel übrig.

Das ist schon mal besser als gar nichts, aber in vielen Fällen nicht aus­rei­chend. Denn hast du eine Familie gegrün­det oder eine Immobilien Finanzierung am Laufen, dann wird das Ganze mit diesen Verlusten schon sehr sportlich. 

Fazit:

Wenn du, wie oben beschrie­ben, Millionär bist oder mehrere Immobilien besitzt und dadurch regel­mä­ßi­ge Mieteinnahmen hast, brauchst du im Ref. bzw. gene­rell als Lehrer*in keine private Absicherung. 

Hast du das jedoch nicht, macht eine Dienstunfähigkeitsversicherung absolut Sinn.

Gerade in den ersten 5 Jahren, wenn du noch keinen hohen bzw. gar keinen Anspruch hast, ist eine private Absicherung sinnvoll. 

Aber auch als Beamt*in auf Lebenszeit ist sie von Vorteil und du kannst einen gewis­sen Beitrag absi­chern, da es ja auch nicht sicher ist, ob die Pension bzw. der Versorgungsanspruch in Zukunft mal gekürzt wird.

Prüf es einfach für dich und schau dir ver­schie­de­ne Angebote zu einer Dienstunfähigkeitsversicherung mal an.

Danach kannst du immer noch ent­schei­den, ob du eine machst oder nicht. Ob du im Ref bzw. grund­sätz­lich als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung brauchst, kannst nur du alleine für dich ent­schei­den. Sinn macht diese aus meiner Sicht aber auf alle Fälle!

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