8. November 2021

Was ist die Beihilfe?

Wenn du ins Referendariat ein­steigst, wirst du vom ersten Tag an Beamt*in. Somit hast du dann von deinem ersten Tag an auch Anspruch auf Beihilfe.

Wie der Name „Beihilfe“ schon sagt, bekommst du von irgend­wem bei irgend­was Hilfe.

Aber wer hilft dir jetzt bei was?

Bevor ich darauf eingehe, ein kleiner Hinweis:

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Beihilfe: 

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe und die Pauschale Beihilfe.

Was ist die Beihilfe?

Da du die indi­vi­du­el­le Beihilfe in jedem Bundesland machen kannst, handelt sich dieser Blogbeitrag auch nur um diese. In einem anderen Beitrag (zu einem spä­te­ren Zeitpunkt) wird dann auch die pau­scha­le Beihilfe aus­führ­lich betrachtet.

Als Beamt*in bzw. Staatsdiener*in genießt du nach deut­schem Recht die Fürsorgepflicht deines Dienstherrn. Das heißt, dein Dienstherr ist dazu ver­pflich­tet, dir im Krankheitsfall, egal ob beim Hausarzt, Frauenarzt oder Zahnarzt, einen Zuschuss bezahlt und pro­zen­tu­al einen Teil der anfal­len­den Kosten im Krankheitsfall über­nimmt. Kleine Ergänzung, falls du den Begriff noch nicht gehört hast: Der Dienstherr ist, ver­ein­facht gesagt, das Bundesland, in dem du als Referendar*in tätig bist

Beihilfeberechtigt sind zual­ler­erst alle Beamt*innen, also auch du als Referendar*in oder ver­be­am­te­te Lehrer*in. 

Darüber hinaus können auch Ehe- bzw. Lebenspartner Anspruch auf Beihilfe haben. Diese dürfen aller­dings eine bestimm­te Einkommensgrenze nicht über­stei­gen. Die Höhe der Einkommensgrenze ist inner­halb der Bundesländer kom­plett ver­schie­den und darf z.B. in Bayern oder Nordrhein-Westfalen 18.000 € Jahreseinkommen nicht über­stei­gen. Kinder von Beamt*innen erhal­ten bis zu einem bestimm­ten Alter auch Beihilfe. Voraussetzung dafür ist, dass das Kindergeld auch von dem­je­ni­gen bezogen wird, der Anspruch auf Beihilfe hat. Dieses erlischt dann, wenn das Kind eine Ausbildung abge­schlos­sen oder das 25. Lebensjahr erreicht hat.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach deiner fami­liä­ren Situation und den Beihilferichtlinien deines Bundeslandes. 

In der Regel liegt der Beihilfesatz, auch Bemessungssatz genannt, bei 50 %. 

Wie ist es, wenn du ein oder mehrere Kinder hast?

Hier gibt es ein paar beson­de­re Regelungen, die von großem Vorteil sein können.
In Bayern und NRW bekommst du bei­spiels­wei­se 70% Beihilfe, wenn du zwei oder mehr Kinder hast. Ausschließlich in Bayern bekommst du zudem schon in der Elternzeit beim ersten Kind 70% Beihilfe. Sobald die Elternzeit vorbei ist, „fällst“ du dann wieder auf 50% Beihilfe.
Die Kinder selbst bekom­men i.d.R. sogar 80% Beihilfe.

Wenn dein Ehepartner oder ein­ge­tra­ge­ner Lebenspartner auch einen Beihilfeanspruch hat (also unter­halb einer fest­ge­leg­ten Einkommensgrenze liegt), bekommt dieser 70 % Beihilfe.

So wie beschrei­ben, gelten die Beihilfesätze in den meisten Bundesländern. Es gibt aber auch einige Abweichungen. So ist es u.a. in Hessen, Bremen und Baden-Württemberg seit ein paar Jahren etwas anders gere­gelt (haupt­säch­lich bezüg­lich der Beihilfesätze).

Vom Wesen her funk­tio­niert die Beihilfe nämlich in jedem Bundesland gleich.

Wie funk­tio­niert das mit der Kostenübernahme?

Wie weiter oben bereits erwähnt, über­nimmt die indi­vi­du­el­le Beihilfe nicht etwa die Hälfte deines monat­li­chen Beitrags zur Krankenversicherung, sondern betei­ligt sich direkt an den ent­ste­hen­den Krankheitskosten.

Ein Beispiel:

Wenn du wegen einer Behandlung zum Arzt gehst und du eine Rechnung für die Leistung in Höhe von 100,00 € bekommst, zahlt dir die Beihilfe davon 50,00 € (Wenn du einen Beihilfesatz von 50 % hast). Jetzt sind noch 50,00 € übrig. Damit du diese rest­li­chen Kosten nicht selbst auf­brin­gen musst, sicherst du dir den rest­li­chen Anteil über eine private Krankenversicherung ab. Somit werden deine Krankheitskosten zu 50 % von der Beihilfe bezahlt und zu 50 % von der pri­va­ten Krankenversicherung.

Diese Form der Beihilfe ist übri­gens auch nur in Verbindung mit der pri­va­ten Krankenversicherung möglich. Die Kombination aus Beihilfe und gesetz­li­che Krankenkasse gibt es nur bei der pau­scha­len Beihilfe.

In der Regel ist die indi­vi­du­el­le Beihilfe aller­dings die erste Wahl. Durch die 50 %ige Beihilfe brauchst du in der pri­va­ten Krankenversicherung nur noch 50 % Rest absi­chern und zahlst daher deut­lich weniger als Angestellte oder Selbständige.

Die Leistungen, die die Beihilfe über­nimmt, sind einer­seits in der Bundesbeihilfeverordnung und ande­rer­seits in den Landesbeihilfeverordnungen geregelt. 

So über­nimmt die Beihilfe unter anderem Leistungen für:

  • Ambulante ärzt­li­che Leistungen
  • Stationäre Krankenhausaufenthalte
  • Zahnärztliche Leistungen
  • Arzneimittel
  • Heilbehandlungen
  • Etc. pp

Es gibt aber auch Leistungen, die von der Beihilfe nicht über­nom­men werden. So sind z.B. nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arzneimittel (mit Ausnahmen) oder Reisekrankheiten nicht beihilfefähig. 

Des Weiteren kann es auch mal vor­kom­men, dass die Beihilfe nicht die kom­plet­ten 50 % über­nimmt. Denn die Beihilfe zahlt nur dann, wenn die Leistungen ihrer Meinung nach not­wen­dig sind und in ihrer Höhe nach ange­mes­sen sind.

Deswegen musst du unbe­dingt genau nach­le­sen, was dir deine private Krankenversicherung noch als Rest absi­chert, sodass du auf so wenig Kosten wie möglich sitzen bleibst. Hier macht in den meisten Fällen ein guter Beihilfeergänzungstarif Sinn.

Fazit:

Gerade vor dem Einstieg ins Referendariat, kann es sehr ver­wir­rend sein, was sich hinter dem Begriff „Beihilfe“ eigent­lich verbirgt.

Letztendlich kannst du dir fol­gen­des merken:

Es gibt zwei Formen der Beihilfe, indi­vi­du­ell und pauschal.

Die indi­vi­du­el­le Beihilfe gibt es nur in Kombination mit einer pri­va­ten Krankenversicherung.

Die Beihilfe über­nimmt zwi­schen 50 und 70% deiner Krankheitskosten, den Rest sicherst du über die private Krankenversicherung ab.

Die Beihilfe ist Ländersache, daher gibt es von Bundesland zu Bundesland etwas andere Regelungen.

Durch die Beihilfe zahlst du für deine private Krankenversicherung deut­lich weniger als Angestellte oder Selbstständige.

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