20. Dezember 2021

Dienst­unfähigkeits­klausel

Wenn du dich mit dem Thema Einkommensabsicherung beschäf­tigst, bist du bestimmt schon über den Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung gestol­pert. Bei dir, als angehende*r Referendar*in oder als Lehrer*in, taucht in diesem Zusammenhang auch öfters der Begriff Dienstunfähigkeitsklausel auf.

Doch was ist das und braucht man die Dienstunfähigkeitsklausel überhaupt?

Umgangssprachlich ist bei Beamten immer von einer Dienstunfähigkeitsversicherung die Rede. 

Per se muss man jedoch sagen, dass es eine Dienstunfähigkeitsversicherung gar nicht gibt. Aber was ist dann mit der soge­nann­ten Dienstunfähigkeitsversicherung gemeint? Ganz einfach: eine Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Dienstunfähigkeitsklausel.

Was bringt diese Klausel?

Damit eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung greift, musst man seiner Versicherungsgesellschaft bewei­sen, dass man berufs­un­fä­hig ist.

Berufsunfähig ist man, wenn man seinen aktu­el­len Job ab min­des­tens sechs Monaten auf unbe­stimm­te Zeit hin nur noch zu maximal 50 Prozent ausüben kann.

Wenn man das der Versicherungsgesellschaft bewei­sen kann, wird geleistet.

Dazu muss man teil­wei­se sta­pel­wei­se Dokumente aus­fül­len und diverse ärzt­li­che Gutachten vor­le­gen. Gerade, wenn die Berufsunfähigkeit aus Sicht der Versicherung nicht ein­deu­tig ist, kann das ein langer und kom­pli­zier­ter Prozess werden.

Für dich als (angehende*r) Beamt*in ist es hin­ge­gen sinn­voll, dass du nicht nur eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung hast, sondern dass diese auch noch eine Dienstunfähigkeitsklausel enthält.

Denn über die Dienstunfähigkeit ent­schei­det der Dienstherr und nicht die Versicherungsgesellschaft. Genau da liegt der Vorteil der Dienstunfähigkeitsklausel.

Denn für den Nachweis der Dienstunfähigkeit genügt in der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel die Ruhestandsversetzung und das amts­ärzt­li­che Zeugnis. 

Es ist also viel ein­fa­cher die Leistung aus der Versicherung zu erhalten.

Allerdings kommt es hierbei auf die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel an, denn nicht jede Dienstunfähigkeitsklausel ist gleich. Vielmehr ist jede Dienstunfähigkeitsklausel ein biss­chen anders formuliert.

Für diese Unterschiede gibt es zwar keine offi­zi­el­le, recht­li­che Bezeichnung, es haben sich inzwi­schen dennoch ein paar Begrifflichkeiten etabliert:

Echt oder unecht?

Zuallererst wird zwi­schen einer echten Dienstunfähigkeitsklausel und einer unech­ten Dienstunfähigkeitsklausel unter­schie­den.

Bei einer unech­ten Dienstunfähigkeitsklausel behält sich eine Versicherungsgesellschaft das Prüfrecht für die Dienstunfähigkeit vor. 

Das heißt, es finden sich Formulierungen wieder, die es der Versicherungsgesellschaft gestat­ten, die Dienstunfähigkeit des Versicherten nach eigenen Maßstäben zu beur­tei­len und sich damit über die Einschätzung des Dienstherrn hinwegzusetzen. 

Obwohl in den Bedingungen das Wort „Dienstunfähigkeit“ auf­taucht, wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer unech­ten Klausel genauso geprüft wie bei einer nor­ma­len Berufsunfähigkeitsversicherung. Somit kann eine Gesellschaft zu einer anderen Einschätzung als der Dienstherr kommen, was unter Umständen bedeu­tet, dass keine Versicherungsleistungen erbracht werden.

Deswegen ist es sehr wichtig, dass du eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer echten Dienstunfähigkeitsklausel hast. 

Eine echte Klausel sieht z.B. so aus:

„Ist die ver­si­cher­te Person Beamter, so gilt sie als berufs­un­fä­hig, wenn sie – vor Erreichen der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Altersgrenze – auf­grund eines amts­ärzt­li­chen Zeugnisses oder amts­ärzt­li­chen Gutachtens wegen all­ge­mei­ner Dienstunfähigkeit ent­las­sen bzw. in den Ruhestand ver­setzt wird“.

Das ist selbst­ver­ständ­lich erstmal wieder kryp­ti­sches Versicherungsdeutsch und auf Anhieb nur schwer zu ver­ste­hen. Fest steht aber:

Bei dieser Formulierung darf eine Versicherungsgesellschaft nicht mehr selbst prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vor­liegt oder nicht. Und das ist ein großer und ent­schei­den­der Vorteil für dich.

Denn wenn Versicherungsgesellschaften auf ein eigenes Prüfrecht ver­zich­ten, bekommst du deine Leistung, sobald der Dienstherr dich dienst­un­fä­hig geschrie­ben hat und du der Versicherung die ent­spre­chen­den Dokumente vor­ge­legt hast.

Dadurch bekommst du dein Geld von der Versicherung viel schnel­ler, als wenn du noch den Prüfungsprozess abwar­ten müsstest.

Vollständig oder unvollständig?

Neben der echte und der unech­ten Klausel wird noch zwi­schen einer voll­stän­di­gen und einer unvoll­stän­di­gen Dienstunfähigkeitsklausel unterschieden.

Da du erst nach 5 Jahren einen Versorgungsanspruch gegen­über deinem Dienstherrn hast, musst du ins­be­son­de­re die ersten 60 Monate gut abge­si­chert sein. 

Daher ist es wichtig, dass deine Dienstunfähigkeitsklausel auch voll­stän­dig ist. Das heißt, dass die Versicherung auch dann zahlt, wenn du ent­las­sen wirst.

Denn als Beamter auf Widerruf bzw. Beamter auf Probe wirst du bei einer Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver­setzt, sondern i.d.R. entlassen.

Ausnahmen sind hier möglich, aber da es Ausnahmen sind, gehe ich hier nicht weiter darauf ein.

Deswegen ist es wichtig, dass deine Dienstunfähigkeitsversicherung auch dann leistet, wenn du Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit bist und das auch in den Bedingungen expli­zit defi­niert ist.

Die weiter oben zitier­te Klausel ist z.B. voll­stän­dig. Das erkennst du an fol­gen­der Formulierung:

„wegen all­ge­mei­ner Dienstunfähigkeit ent­las­sen bzw. in den Ruhestand ver­setzt wird“

Wäre sie unvoll­stän­dig, würde das Wort „ent­las­sen“ fehlen.

Hättest du solch eine unvoll­stän­di­gen Dienstunfähigkeitsklausel, erhältst du erst Geld aus der Versicherung, wenn du als Beamt*in auf Lebenszeit dienst­un­fä­hig wirst.

Das bedeu­tet, dass du gerade in den ersten 5 Jahren, wenn du Beamt*in auf Widerruf bzw. Beamt*in auf Probe bist, von dieser Absicherung über­haupt nichts hättest.

Doch es genügt nicht nur ein Blick auf die Klauseln, es sollten auch andere wich­ti­ge Faktoren berück­sich­tigt werden.

Es gibt auch u.a. auch Tarife, die eine voll­stän­di­ge Dienstunfähigkeitsklauseln haben, bei denen die Leistungsdauer aller­dings begrenzt ist. In diesem Fall würdest du das Geld aus der Versicherung nur für einen bestimm­te Zeit bekom­men (z.B. drei Jahre) und danach stellt die Versicherung die Zahlung ein.

Andere Versicherung zahlen auch nur bis zu einem bestim­men Alter.

Deswegen soll­test du immer darauf achten, dass die Leistungsdauer nicht begrenzt ist und auch sonst keine Einschränkungen in den Bedingungen defi­niert sind.

Fazit:

Die Suche nach der pas­sen­den Absicherung kann manch­mal ganz schön kom­pli­ziert sein. Damit du eine gute Versicherung mit der rich­ti­gen Klausel findest, habe ich hier noch mal eine Übersicht für dich.

Als Lehrer*in soll­test du eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel haben.

Diese Klausel sollte echt und voll­stän­dig sein.

Echt ist die Klausel, wenn der Versicherer bei Vorlage der ent­spre­chen­den Dokumente (z.B. Entlassungsurkunde wegen all­ge­mei­ner Dienstunfähigkeit) auf ein eigenes Prüfrecht verzichtet.

Vollständig ist die Klausel, wenn die Versicherung auch bei Entlassung und nicht nur bei Versetzung in den Ruhestand leistet. Das ist für deine ersten 5 Berufsjahre wichtig, weil du als Beamt*in auf Widerruf oder Probe keine Leistung erhal­ten könntest.

Darüber hinaus sollte die Leistungsdauer nicht beschränkt werden, sondern bis zum ver­ein­bar­ten Alter garan­tiert sein (z.B. bis zum 65. Lebensjahr).

Durch die rich­ti­ge Auswahl deiner Versicherung sparst du dir im Falle einer Dienstunfähigkeit viel Zeit, Stress und Papierkram, kommst schnel­ler und siche­rer an dein Geld und hast die Sicherheit, dass die Einschätzung des Dienstherrn von der Versicherungsgesellschaft aner­kannt wird.

Wenn du Fragen dazu hast, kannst du dich bei mir melden.

Dein Hendrik

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