Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich nach dem Ref nicht verbeamtet werde?
Wenn du dein Referendariat erfolgreich beendet hast, stellt sich die Frage, wie es danach weitergeht. Bekommst du eine Planstelle und wirst direkt verbeamtet oder bekommst du eine Festanstellung im Angestelltenverhältnis?
Gerade letzteres kann öfter mal passieren.
Doch was passiert mit deiner privaten Krankenversicherung, wenn du nach dem Ref nicht verbeamtet wirst?
Erstmal darfst du vom Idealfall ausgehen und darauf hoffen, dass du nach dem Ref eine Planstelle bekommst und Beamt*in auf Probe wirst.
Ist das der Fall, kann deine private Krankenversicherung beibehalten werden. Du hast aber auch die Möglichkeit, dir eine andere private Krankenversicherung auszusuchen und deinen Tarif zu wechseln. Denn aufgrund des „Statuswechsels“ (Beamt*in auf Widerruf zu Beamt*in auf Probe) entsteht ein Kündigungs- und somit ein Wechselrecht.
Allerdings ist bei einem Wechsel auch eine erneute Gesundheitsprüfung bei der jeweiligen Gesellschaft notwendig. Deswegen lässt es sich nie pauschal sagen, ob ein Versicherungswechsel Sinn macht oder nicht. Du solltest das immer individuell prüfen. Im besten Fall hast du dich bereits vor dem Ref gut beraten lassen und dich für einen Tarif entschieden, der nicht nur im Ref, sondern auch im Anschluss der „Richtige“ für dich ist.
Keine Planstelle: Was jetzt?
Bekommst du nach dem Referendariat keine Planstelle, arbeitest du i.d.R. erst einmal als Lehrer*in im Angestelltenverhältnis. Daraus ergibt sich dann eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, da solche Stellen meistens nicht über der Versicherungspflichtgrenze liegen, ab der sich auch Angestellte privat versichern dürfen (im Jahr 2021 64.350 € brutto pro Jahr – gilt auch für 2022).
Wenn das der Fall sein sollte, meldest du das einfach deiner privaten Krankenversicherung, allerdings ohne zu kündigen!
Denn nur, weil du nach dem Ref erstmal im Angestelltenverhältnis arbeitest, heißt das nicht automatisch, dass du nicht in ein paar Monaten oder Jahren eine Planstelle bekommst und dann wieder verbeamtet wirst.
Dass du zu einem späteren Zeitpunkt eine Beamtenstelle bekommst, passiert sogar ziemlich häufig.
Wenn du dann Beamt*in auf Probe bist, hast du auch wieder Anspruch auf die private Krankenversicherung.
Deswegen solltest du bei der Versicherungsgesellschaft, bei der du deine private Krankenversicherung für das Ref abgeschlossen hast, eine sogenannte Anwartschaftsversicherung abschließen, anstatt zu kündigen und somit deinen Gesundheitszustand „einfrieren“. So wird dein bereits zum Eintritt ins Ref festgestellter Gesundheitszustand für deine Zukunft gesichert und du sparst dir bei deiner Rückkehr in die private Krankenversicherung erneute Gesundheitsfragen.
Welchen Vorteil hat das genau?
Stell dir vor du kündigst einfach deine private Krankenversicherung nach dem Ref, weil du nun im Angestelltenverhältnis arbeitest und gesetzlich krankenversichert bist.
Nun hast du nach ein paar Wochen hin und wieder Rückenschmerzen, lässt es untersuchen und es stellt sich raus: du hast einen Bandscheibenvorfall.
Ein paar Wochen später erhältst du die erfreuliche Nachricht, dass du zum neuen Halbjahr eine Planstelle antreten kannst, und auf Probe verbeamtet wirst.
Ab diesem Zeitpunkt könntest du dich nun wieder privat versichern und auch wieder die Vorteile der Beihilfe nutzen.
Wenn du nun keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hast, müsstest du nun im Rahmen der Gesundheitsprüfung den Bandscheibenvorfall angeben. Und ein Bandscheibenvorfall führt i.d.R. zu hohen Risikozuschlägen, sodass die private Krankenversicherung dich jeden Monat erheblich mehr kosten würde.
Hast du allerdings nach dem Ref eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen und möchtest dann diese wieder in eine „normale“ private Krankenversicherung „umwandeln“, dann darf die Versicherungsgesellschaft den Bandscheibenvorfall nicht bewerten. Der Wiedereinstieg in die private Krankenversicherung erfolgt dann ohne erneute Gesundheitsprüfung und du zahlst den regulären Beitrag – ganz ohne Zuschlag.
Aus diesem Grund ist eine Anwartschaftsversicherung absolut sinnvoll, wenn du nach dem Ref nicht verbeamtet wirst.
Es kann aber auch noch ein drittes Szenario nach Beendigung des Referendariats geben
Und zwar, dass du weder verbeamtet wirst noch eine Stelle als Angestellte im öffentlichen Dienst bekommst. Dann stehst du auf einmal ohne Beschäftigung da und bist arbeitslos.
Wenn das der Fall ist, kommt es auf deine ganz individuelle Situation an.
Bist du verheiratet und dein*e Ehepartner*in ist gesetzlich versichert, dann kannst du dich kostenfrei bei ihm oder ihr in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern.
Bist du allerdings nicht verheiratet, kommt diese Variante für dich nicht in Frage. Dann kannst du prüfen, ob du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Diesen Anspruch hast du, wenn du die sozialversicherungsrechtlichen Zeiten auf Arbeitslosengeld (ALG I) erfüllst. Ist das der Fall, bekommst du Arbeitslosengeld und kannst dich in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Erfüllst du dieses Kriterium nicht, musst du dich während der Arbeitslosigkeit privat krankenversichern. Viele Tarife bieten für so einen Fall bestimmte Übergangstarife.
Jedoch hast du dann keinen Anspruch mehr auf Beihilfe, musst du dich mit einem 100 % Tarif versichern und trägst den Beitrag dann komplett selbst.
Diese Übergangstarife sind teilweise sogar günstiger als eine gesetzliche Krankenkasse, weswegen es sogar bei Arbeitslosigkeit ein Vorteil sein kann, privat versichert zu sein.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass du für die private Krankenversicherung einen Zuschuss vom Jobcenter für die Zeit der Arbeitslosigkeit bekommst. Ob und wie viel du dann bekommst, entscheidet das Jobcenter nach gesetzlichen Vorgaben.
Wenn du nach deiner Arbeitslosigkeit wieder arbeitest, egal ob als Beamt*in oder im Angestelltenverhältnis, läuft es bei der Krankenversicherung wie in den beiden bereits geschilderten Szenarien.
Fazit:
Wirst du nach dem Referendariat nicht direkt verbeamtet, sondern arbeitest in einem Angestelltenverhältnis, musst du in die gesetzliche Krankenkasse, wenn du nicht oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst.
Wenn das der Fall sein sollte, solltest du immer eine Anwartschaftsversicherung bei deiner privaten Krankenversicherung abschließen, damit du bei einer späteren Verbeamtung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in die private Krankenversicherung wechseln kannst.
Solltest du nach dem Ref erstmal arbeitslos sein, versicherst du dich entweder bei deinem/deiner Ehepartner*in kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse mit. Wenn du nicht verheiratet bist, nutzt du den Übergangstarif der privaten Krankenversicherung.
Du siehst: Für nahezu jede Situation gibt es eine Lösung. Deswegen brauchst du dir keine Gedanken machen, was mit der Krankenversicherung passiert, wenn du nach dem Ref nicht direkt verbeamtet wirst.