8. Dezember 2021

Kranken­versicherung nach dem Ref (nicht verbeamtet)

Was pas­siert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich nach dem Ref nicht ver­be­am­tet werde?

Wenn du dein Referendariat erfolg­reich beendet hast, stellt sich die Frage, wie es danach wei­ter­geht. Bekommst du eine Planstelle und wirst direkt ver­be­am­tet oder bekommst du eine Festanstellung im Angestelltenverhältnis?
Gerade letz­te­res kann öfter mal passieren.

Doch was pas­siert mit deiner pri­va­ten Krankenversicherung, wenn du nach dem Ref nicht ver­be­am­tet wirst?

Erstmal darfst du vom Idealfall aus­ge­hen und darauf hoffen, dass du nach dem Ref eine Planstelle bekommst und Beamt*in auf Probe wirst.

Ist das der Fall, kann deine private Krankenversicherung bei­be­hal­ten werden. Du hast aber auch die Möglichkeit, dir eine andere private Krankenversicherung aus­zu­su­chen und deinen Tarif zu wech­seln. Denn auf­grund des „Statuswechsels“ (Beamt*in auf Widerruf zu Beamt*in auf Probe) ent­steht ein Kündigungs- und somit ein Wechselrecht. 

Allerdings ist bei einem Wechsel auch eine erneute Gesundheitsprüfung bei der jewei­li­gen Gesellschaft not­wen­dig. Deswegen lässt es sich nie pau­schal sagen, ob ein Versicherungswechsel Sinn macht oder nicht. Du soll­test das immer indi­vi­du­ell prüfen. Im besten Fall hast du dich bereits vor dem Ref gut beraten lassen und dich für einen Tarif ent­schie­den, der nicht nur im Ref, sondern auch im Anschluss der „Richtige“ für dich ist.

Deine Krankenversicherung im Angestelltenverhältnis
Deine Krankenversicherung im Angestelltenverhältnis

Keine Planstelle: Was jetzt?

Bekommst du nach dem Referendariat keine Planstelle, arbei­test du i.d.R. erst einmal als Lehrer*in im Angestelltenverhältnis. Daraus ergibt sich dann eine Pflichtversicherung in der gesetz­li­chen Krankenkasse, da solche Stellen meis­tens nicht über der Versicherungspflichtgrenze liegen, ab der sich auch Angestellte privat ver­si­chern dürfen (im Jahr 2021 64.350 € brutto pro Jahr – gilt auch für 2022).

Wenn das der Fall sein sollte, meldest du das einfach deiner pri­va­ten Krankenversicherung, aller­dings ohne zu kündigen!

Denn nur, weil du nach dem Ref erstmal im Angestelltenverhältnis arbei­test, heißt das nicht auto­ma­tisch, dass du nicht in ein paar Monaten oder Jahren eine Planstelle bekommst und dann wieder ver­be­am­tet wirst.

Dass du zu einem spä­te­ren Zeitpunkt eine Beamtenstelle bekommst, pas­siert sogar ziem­lich häufig.

Wenn du dann Beamt*in auf Probe bist, hast du auch wieder Anspruch auf die private Krankenversicherung. 

Deswegen soll­test du bei der Versicherungsgesellschaft, bei der du deine private Krankenversicherung für das Ref abge­schlos­sen hast, eine soge­nann­te Anwartschaftsversicherung abschlie­ßen, anstatt zu kün­di­gen und somit deinen Gesundheitszustand „ein­frie­ren“. So wird dein bereits zum Eintritt ins Ref fest­ge­stell­ter Gesundheitszustand für deine Zukunft gesi­chert und du sparst dir bei deiner Rückkehr in die private Krankenversicherung erneute Gesundheitsfragen.

Welchen Vorteil hat das genau?

Stell dir vor du kün­digst einfach deine private Krankenversicherung nach dem Ref, weil du nun im Angestelltenverhältnis arbei­test und gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert bist.

Nun hast du nach ein paar Wochen hin und wieder Rückenschmerzen, lässt es unter­su­chen und es stellt sich raus: du hast einen Bandscheibenvorfall.

Ein paar Wochen später erhältst du die erfreu­li­che Nachricht, dass du zum neuen Halbjahr eine Planstelle antre­ten kannst, und auf Probe ver­be­am­tet wirst. 

Ab diesem Zeitpunkt könn­test du dich nun wieder privat ver­si­chern und auch wieder die Vorteile der Beihilfe nutzen.

Wenn du nun keine Anwartschaftsversicherung abge­schlos­sen hast, müss­test du nun im Rahmen der Gesundheitsprüfung den Bandscheibenvorfall angeben. Und ein Bandscheibenvorfall führt i.d.R. zu hohen Risikozuschlägen, sodass die private Krankenversicherung dich jeden Monat erheb­lich mehr kosten würde.

Hast du aller­dings nach dem Ref eine Anwartschaftsversicherung abge­schlos­sen und möch­test dann diese wieder in eine „normale“ private Krankenversicherung „umwan­deln“, dann darf die Versicherungsgesellschaft den Bandscheibenvorfall nicht bewer­ten. Der Wiedereinstieg in die private Krankenversicherung erfolgt dann ohne erneute Gesundheitsprüfung und du zahlst den regu­lä­ren Beitrag – ganz ohne Zuschlag.

Aus diesem Grund ist eine Anwartschaftsversicherung absolut sinn­voll, wenn du nach dem Ref nicht ver­be­am­tet wirst.

Es kann aber auch noch ein drittes Szenario nach Beendigung des Referendariats geben

Und zwar, dass du weder ver­be­am­tet wirst noch eine Stelle als Angestellte im öffent­li­chen Dienst bekommst. Dann stehst du auf einmal ohne Beschäftigung da und bist arbeitslos.

Wenn das der Fall ist, kommt es auf deine ganz indi­vi­du­el­le Situation an.

Bist du ver­hei­ra­tet und dein*e Ehepartner*in ist gesetz­lich ver­si­chert, dann kannst du dich kos­ten­frei bei ihm oder ihr in der gesetz­li­chen Krankenkasse mitversichern.

Bist du aller­dings nicht ver­hei­ra­tet, kommt diese Variante für dich nicht in Frage. Dann kannst du prüfen, ob du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Diesen Anspruch hast du, wenn du die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Zeiten auf Arbeitslosengeld (ALG I) erfüllst. Ist das der Fall, bekommst du Arbeitslosengeld und kannst dich in der gesetz­li­chen Krankenkasse versichern.

Erfüllst du dieses Kriterium nicht, musst du dich während der Arbeitslosigkeit privat kran­ken­ver­si­chern. Viele Tarife bieten für so einen Fall bestimm­te Übergangstarife.

Jedoch hast du dann keinen Anspruch mehr auf Beihilfe, musst du dich mit einem 100 % Tarif ver­si­chern und trägst den Beitrag dann kom­plett selbst.

Diese Übergangstarife sind teil­wei­se sogar güns­ti­ger als eine gesetz­li­che Krankenkasse, wes­we­gen es sogar bei Arbeitslosigkeit ein Vorteil sein kann, privat ver­si­chert zu sein.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass du für die private Krankenversicherung einen Zuschuss vom Jobcenter für die Zeit der Arbeitslosigkeit bekommst. Ob und wie viel du dann bekommst, ent­schei­det das Jobcenter nach gesetz­li­chen Vorgaben. 

Wenn du nach deiner Arbeitslosigkeit wieder arbei­test, egal ob als Beamt*in oder im Angestelltenverhältnis, läuft es bei der Krankenversicherung wie in den beiden bereits geschil­der­ten Szenarien.

Fazit:

Wirst du nach dem Referendariat nicht direkt ver­be­am­tet, sondern arbei­test in einem Angestelltenverhältnis, musst du in die gesetz­li­che Krankenkasse, wenn du nicht ober­halb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst.

Wenn das der Fall sein sollte, soll­test du immer eine Anwartschaftsversicherung bei deiner pri­va­ten Krankenversicherung abschlie­ßen, damit du bei einer spä­te­ren Verbeamtung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in die private Krankenversicherung wech­seln kannst. 

Solltest du nach dem Ref erstmal arbeits­los sein, ver­si­cherst du dich ent­we­der bei deinem/deiner Ehepartner*in kos­ten­los in der gesetz­li­chen Krankenkasse mit. Wenn du nicht ver­hei­ra­tet bist, nutzt du den Übergangstarif der pri­va­ten Krankenversicherung.

Du siehst: Für nahezu jede Situation gibt es eine Lösung. Deswegen brauchst du dir keine Gedanken machen, was mit der Krankenversicherung pas­siert, wenn du nach dem Ref nicht direkt ver­be­am­tet wirst. 

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