Wenn du dich um das Thema Versicherungen küm­merst, kommt immer mal wieder die Frage auf, ob man im Referendariat bzw. als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung braucht bzw. ob diese sinn­voll ist.

Diese Frage ist ganz einfach beant­wor­tet: Ja, sie ist sinnvoll. 

Denn wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen deinen Dienst nicht mehr ausüben kannst, dann hast du ent­we­der gar keine Einnahmen oder zumin­dest deut­lich gerin­ge­re Einnahmen zu erwarten.

Wenn du diese ent­stan­de­ne Lücke durch ein großes finan­zi­el­les Polster schlie­ßen kannst, z.B. durch einen sie­ben­stel­li­gen Betrag auf deinem Bankkonto oder durch Mieteinnahmen, dann brauchst du natür­lich keine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.

Hast du diesen „Luxus“ nicht, ist die Absicherung deines Einkommens durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung aller­dings sehr sinnvoll.

Leider pas­siert es immer häu­fi­ger, dass Lehrer*innen ihren Dienst aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr ausüben können. Unterschiedlichen Studien zufolge, sind gerade Nervenkrankheiten, wie z.B. Depressionen oder Burnout, einer der häu­figs­ten Gründe für eine Dienstunfähigkeit. Aber natür­lich kann man auch aus anderen Gründen, wie etwa durch Krebs, Herz/Gefäßerkrankungen oder auch durch Unfälle dienst­un­fä­hig werden. Laut Statistischem Bundesamt hörten 2017 rund zwölf Prozent der Lehrer*innen auf­grund von Dienstunfähigkeit vor­zei­tig auf zu arbeiten. 

Da sich wahr­schein­lich niemand davon frei­spre­chen kann, dass so etwas pas­siert, soll­test du die aus der Dienstunfähigkeit ent­ste­hen­den finan­zi­el­len Einbußen durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung absichern.

Zunächst muss man aber sagen, dass es per se eigent­lich keine Dienstunfähigkeitsversicherung gibt, obwohl davon sehr oft die Rede ist.

Die kor­rek­te Bezeichnung lautet:

Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Dienstunfähigkeitsklausel

Diese Klausel hat für dich als angehende*r Beamt*in einen großen Vorteil.

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung ohne soge­nann­te DU-Klausel, binden sich Versicherungen mit echter DU-Klausel an den Nachweis der Dienstunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit hat die Versicherung immer noch die Möglichkeit, den Eintritt der Berufsunfähigkeit anzu­zwei­feln und zu über­prü­fen (Was es mit der echten DU-Klausel genau auf sich hat, erfährst du in einem andern Blogartikel).

Wann ist man über­haupt „dienst­un­fä­hig“?

Dienstunfähig bist du dann, wenn du inner­halb von 6 Monaten, 3 Monate krank bist und gleich­zei­tig inner­halb eines Zeitraumes, den die ein­zel­nen Ländergesetze fest­le­gen, nicht wieder voll dienst­fä­hig werden wirst. Der Zeitraum beträgt in allen Ländergesetzen sechs Monate.

Wenn ein Arzt dir das beschei­nigt, bekommst du eine „Dienstunfähigkeitsurkunde“ und wirst dienst­un­fä­hig geschrieben. 

Spricht man darüber, ob Beamte und ins­be­son­de­re Referendare*innen oder Lehrer*innen eine Dienstunfähigkeitsversicherung brau­chen, hört man manch­mal, dass eine solche Absicherung nicht nötig sei, da der Dienstherr im Falle einer Dienstunfähigkeit eine Pension bezahle. Allerdings hat nicht jede*r Lehrer*in auto­ma­tisch einen Anspruch auf das sog. Ruhegehalt bei ein­tre­ten­der Dienstunfähigkeit und zudem deckt dieses Ruhegehalt i.d.R. nie die vollen Bezüge ab: Es bleibt immer eine Lücke bestehen.

Denn ob und wie viel du als Lehrer*in an Versorgungsleistungen von deinem Dienstherrn bekommst, hängt von deinem Status, den Jahren, die du bis zur Dienstunfähigkeit gear­bei­tet hast und der Höhe deiner Bezüge ab.

Doch auch wenn du ein Ruhegehalt (wird auch Versorgungsanspruch oder Pensionsanspruch genannt) bekommst, heißt das nicht auto­ma­tisch, dass dieser auch aus­reicht, um deinen Lebensstandard zu halten.

Je früher du dienst­un­fä­hig geschrie­ben wirst, umso nied­ri­ger ist dein Anspruch auf Ruhegehalt. 

Die soge­nann­te Versorgungslücke liegt demnach zwi­schen 100 % und 28,75 %. Es kommt also darauf an, wann du dienst­un­fä­hig wirst.

Gerade wenn du Beamt*in auf Widerruf (Referendar*in) oder Beamt*in auf Probe bist, hast du kei­ner­lei Ansprüche auf Ruhegehalt, wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen wie einer Krankheit oder einen Unfall dienst­un­fä­hig geschrie­ben wirst. Wenn du aller­dings auf­grund einer Dienstbeschädigung oder Dienstunfall dienst­un­fä­hig wirst, bekommst du ein biss­chen Geld vom Dienstherrn. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn du infolge Krankheit oder sons­ti­ger Beschädigung, die du dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung deines Dienstes zuge­zo­gen hast, dienst­un­fä­hig gewor­den bist.

Ein Dienstunfall ist ein (Achtung: Versicherungsdeutsch) auf äußerer Einwirkung beru­hen­des, plötz­li­ches, örtlich und zeit­lich bestimm­ba­res, einen Körperschaden ver­ur­sa­chen­des Ereignis, das in Ausübung oder infolge deines Dienstes ein­ge­tre­ten ist. 

Wenn dir eins von beidem pas­siert, hast du einen Anspruch an den Dienstherrn, ansons­ten aber nicht.

Du kannst dich dann zwar rück­wir­kend in der gesetz­li­chen Rentenversicherung nach­ver­si­chern, aber ob dir das was bringt und du was von der gesetz­li­chen Rentenversicherung bekommst, ist auch eher unwahrscheinlich.

Das heißt, in den ersten 60 Monaten deines Dienstes, also als Beamt*in auf Widerruf und Beamt*in auf Probe, hast du keine bzw. nur relativ kleine Ansprüche an deinem Dienstherrn.

Erst wenn du Beamt*in auf Lebenszeit bist oder du die ersten 60 Monaten hinter dir hast, hast du einen Mindestanspruch auf Versorgung. Dann ist es auch egal, ob du wegen einer Dienstbeschädigung, einem Dienstunfall oder auch in Folge eines Freizeitunfalls oder eine Krankheit dienst­un­fä­hig gewor­den bist.

Die Mindestversorgung liegt bei 35 % deiner letzten Bezüge, min­des­tens aber bei ca. 1800 €. 

Dein Versorgungsanspruch berech­net sich aus der Höhe deiner monat­li­chen Dienstbezüge, die du bekommst, sowie aus den Jahren, die du bis zu deiner Dienstunfähigkeit gear­bei­tet hast. Zu den Dienstjahren bekommst du dann noch sog. Zurechnungszeiten ange­rech­net. Dort werden dir 2/3 der Zeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahrs ange­rech­net. In Bayern und Thüringen sogar bis zum 62. Lebensjahr.

Die dann zusam­men addier­ten Dienstjahre aus den aktiven Dienstjahren sowie den Zurechnungszeiten werden mit 1,79375 (ich weiß, ver­rück­te Zahl) ver­rech­net und daraus ergibt sich dann der Berechnungsprozentsatz.

Dann wird der Berechnungsprozentsatz mit deinen Bezügen mul­ti­pli­ziert und diese Zahl, die da her­aus­kommt, ist dein Versorgungsanspruch. 

Da geht dann noch die Krankenversicherung, die Steuer und ein Versorgungsabschlag ab und so bleibt unterm Strich nicht mehr so viel übrig.

Das ist schon mal besser als gar nichts, aber in vielen Fällen nicht aus­rei­chend. Denn hast du eine Familie gegrün­det oder eine Immobilien Finanzierung am Laufen, dann wird das Ganze mit diesen Verlusten schon sehr sportlich. 

Fazit:

Wenn du, wie oben beschrie­ben, Millionär bist oder mehrere Immobilien besitzt und dadurch regel­mä­ßi­ge Mieteinnahmen hast, brauchst du im Ref. bzw. gene­rell als Lehrer*in keine private Absicherung. 

Hast du das jedoch nicht, macht eine Dienstunfähigkeitsversicherung absolut Sinn.

Gerade in den ersten 5 Jahren, wenn du noch keinen hohen bzw. gar keinen Anspruch hast, ist eine private Absicherung sinnvoll. 

Aber auch als Beamt*in auf Lebenszeit ist sie von Vorteil und du kannst einen gewis­sen Beitrag absi­chern, da es ja auch nicht sicher ist, ob die Pension bzw. der Versorgungsanspruch in Zukunft mal gekürzt wird.

Prüf es einfach für dich und schau dir ver­schie­de­ne Angebote zu einer Dienstunfähigkeitsversicherung mal an.

Danach kannst du immer noch ent­schei­den, ob du eine machst oder nicht. Ob du im Ref bzw. grund­sätz­lich als Lehrer*in eine Dienstunfähigkeitsversicherung brauchst, kannst nur du alleine für dich ent­schei­den. Sinn macht diese aus meiner Sicht aber auf alle Fälle!

Wenn das Studium vorbei ist und man kurz vor dem Start ins Referendariat steht, gibt es eine ganze Menge zu orga­ni­sie­ren. Eventuell musst du umzie­hen und dir eine neue Wohnung suchen, oder du brauchst viel­leicht ein Auto, damit du zu deiner neuen Arbeitsstelle kommst.

Wenn du diese Frage zehn ver­schie­de­nen Makler bzw. Vertretern oder sons­ti­ge Personen stellen würdest, würdest du bestimmt min­des­tens sechs ver­schie­de­ne Antworten zu hören bekommen.

Du kannst natür­lich jede Versicherung abschlie­ßen, die du möch­test. Allerdings macht nicht jede Versicherung auch Sinn für dich. Deswegen überleg dir vor dem Abschluss einer Versicherung immer, ob diese Versicherung jetzt wirk­lich das Richtige für dich ist.

Denn wenn du z.B. eine Versicherung abschließt, bei der abge­si­cher­te Risiko sehr gering ist bzw. der even­tu­ell ent­ste­hen­de Schaden eher klein aus­fal­len würde, brauchst du dir das nicht unbe­dingt über eine Versicherung absichern. 

Da kannst du dir das Geld lieber an die Seite legen – ob auf das Tagesgeldkonto oder Depot, spielt erstmal keine Rolle. Wenn dann etwas pas­sie­ren sollte, kannst du das Geld dann einfach vom Konto nehmen. Ein Beispiel wäre z.B. eine Handyversicherung, wenn du ein recht güns­ti­ges Smartphone hast und nicht gerade das neuste iPhone für 1200€.

Wichtig sind vor allem die Risiken, die in der Lage sind, dich finan­zi­ell zu rui­nie­ren und dich mehrere Zehntausend Euro oder mehr kosten könnte. Denn so ein Schaden ist dann nicht mehr so einfach aus dem Portemonnaie oder vom Sparbuch zu bezahlen. 

Deswegen lass dir bitte nicht ein­re­den, dass du enorm viele Versicherungen brauchst, sondern kon­zen­trie­re dich auf die wenigen Versicherungen, die echte und exis­tenz­ge­fähr­den­de Risiken absi­chern. Die Versicherungen für das Referendariat, die wirk­lich wichtig sind, sind folgende:

Private Krankenversicherung

Als Referendar*in hast du die Wahl, ob du dich frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Krankenkasse ver­si­cherst oder ob du dich für die private Krankenversicherung entscheidest. 

Vorab: Als Referendar*in bist du bei­hil­fe­be­rech­tig. Das bedeu­tet, dass dein Dienstherr dir in einem bestimm­ten Umfang die Kosten vom Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus erstat­tet. Dies sind in der Regel 50 %. Diese soge­nann­ten Beihilfesätze können sich aber auch im Laufe deiner Karriere ver­än­dern, z.B. wenn du in ein anderes Bundesland ziehst, Kinder bekommst oder wenn du in den Ruhestand gehst. 

Das Gute für dich: Die Beihilfe ist für dich kostenfrei. 

Der Haken: Die Beihilfe ist an eine Bedingung geknüpft: Du erhältst sie nur in Kombination mit der pri­va­ten Krankenversicherung.

Wie sieht das dann genau aus?

Dadurch, dass du 50 % über die Beihilfe abge­deckt hast, brauchst du in der pri­va­ten Krankenversicherung nur noch die rest­li­chen 50 % absi­chern. Durch diese Regelung ist in dem Beitrag für die private Krankenversicherung auch nied­ri­ger als der von der gesetz­li­chen Krankenkasse. 

Bei dieser musst du den „vollen“ Beitrag zahlen, weil du keine Beihilfe erhältst.

Zudem richtet sich der Beitrag in einer gesetz­li­chen Krankenkasse immer nach deinem Einkommen. Der Beitrag in der pri­va­ten Krankenversicherung wird dagegen abhän­gig von deinem Eintrittsalter, deinem Gesundheitszustand und deinen gewünsch­ten Leistungen bestimmt. Wann du dich also für eine Versicherung und einen Tarif ent­schie­den hast, gilt: je jünger und gesün­der du bist, desto güns­ti­ger ist dein Beitrag.

Mit der Krankenversicherung eng ver­bun­den ist das Thema der Pflegepflichtversicherung. Über dieses System sollen Kosten abge­si­chert werden, die im Zusammenhang mit Pflegeleistungen ent­ste­hen und die nicht einer Krankenversicherung zuzu­ord­nen sind. Wie schon der Name verrät, ist auch diese gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und ist sowohl bei der gesetz­li­chen als auch bei der pri­va­ten mit­zu­ver­si­chern. Hier kannst du dir den Satz merken „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Du bist also i.d.R. bei der­sel­ben Versicherungsgesellschaft kranken- und pflegeversichert.

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel

Ganz einfach gesagt: eine Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt dir dein Einkommen, wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr arbei­ten kannst. Dein Einkommen ist die Grundlage für deinen Lebensstandard. Und wenn du aus gesund­heit­li­chen Gründen deinen Beruf als Referendar*in oder Lehrer*in nicht mehr ausüben kannst und dadurch deut­lich weniger oder sogar gar kein Einkommen mehr beziehst, ist das natür­lich ein ernst­haf­tes Problem.

Natürlich muss man sagen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung dich nicht vor Krankheit oder einem Unfall schützt, aber sie schützt dich vor den finan­zi­el­len Folgen. 

Je früher du eine Berufsunfähigkeitsversicherung anschließt, desto güns­ti­ger ist auch dein monat­li­cher Beitrag. Deswegen ist es sehr emp­feh­lens­wert, dass du dich so früh wie möglich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ent­schei­dest, denn dadurch pro­fi­tierst du von güns­ti­ge­ren Beiträgen. Ebenso spielen Vorerkrankungen eine große Rolle bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, denn nicht alle, die eine soge­nann­te BU bzw. DU abschlie­ßen wollen, bekom­men auch eine. Jede Versicherung stellt dir Gesundheitsfragen und ver­si­chert dich nur, wenn du aus ihrer Sicht „gesund genug“ bist. Natürlich sind nicht alle jungen Menschen gesund und alle älteren Menschen krank, aber ten­den­zi­ell nehmen Krankheiten natür­lich mit dem Alter zu. Auch hier kann es sich also lohnen, sich mög­lichst früh um eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu kümmern.

Jetzt gibt es aber bei Beamt*innen eine Besonderheit:

Als Referendar*in oder Lehrer*in brauchst du eine sog. Dienstunfähigkeitsklausel in deiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn diese Klausel hat für dich enorme Vorteile:

Bei einer „nor­ma­len“ Berufsunfähigkeit ohne Klausel prüft die Versicherung im Schadensfall, ob tat­säch­lich eine Berufsunfähigkeit vor­liegt oder nicht. Bei dieser Prüfung bist du in der Beweispflicht und musst deine Berufsunfähigkeit mit ärzt­li­chen Gutachten nachweisen.

Bei einer Dienstunfähigkeit ent­schei­det hin­ge­gen der Dienstherr, ob du dienst­un­fä­hig bist. In der Regel bekommst du dafür dann eine Dienstunfähigkeitsurkunde bzw. einen Nachweis, dass du in den Ruhestand ver­setzt worden bist. Wenn du nun eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel hast und der Versicherung diesen Nachweis vor­legst, ist er zur Zahlung ver­pflich­tet und darf keine weitere Prüfung vornehmen. 

Bei den Dienstunfähigkeitsklauseln musst du aller­dings gut auf­pas­sen, denn es gibt große Unterschiede. Die wohl wich­tigs­te Unterscheidung liegt darin, ob die DU-Klausel echt oder unecht ist.

Bei der echten Dienstunfähigkeitsklausel darf eine Versicherungsgesellschaft NICHT selbst prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vor­liegt oder nicht. Er darf nur prüfen, ob der Dienstherr dich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestandversetz hat. Dafür legst du der Versicherung den ent­spre­chen­den Nachweis vor.

Bei der unech­ten Dienstunfähigkeitsklausel behält sich eine Versicherungsgesellschaft das Prüfrecht vor. Somit nützt dir die Urkunde bzw. der Nachweis gar nichts, denn wie bei einer Berufsunfähigkeit musst du der Versicherungsgesellschaft die Dienstunfähigkeit beweisen. 

Deswegen achte bitte darauf, dass du immer eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer ECHTEN DU-Klausel hast. 

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt:

Manche Versicherer bieten nur eine begrenz­te Leistungsdauer an. Du würdest dann bei­spiels­wei­se nur zwei oder drei Jahre Geld von deiner Versicherung bekom­men und müss­test danach schauen, wo du bleibst.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung mit echter Dienstunfähigkeitsklausel ist eine der wich­tigs­ten Versicherungen für das Referendariat. Aber nicht nur dann, sondern auch für die Zeit nach dem Ref.

Private Haftpflichtversicherung

Eine private Haftpflichtversicherung ist ein abso­lu­tes Must-Have. Denn egal wo du gerade bist, es kann immer überall auf der Welt etwas pas­sie­ren, egal ob du aus Versehen beim Umzug deiner Freundin oder deines Freundes was kaputt machst, du eine gemie­te­te Sache beschä­digst oder du ver­se­hent­lich mit dem Fahrrad eine fremde Person anfährst, welche danach Verletzungen davonträgt.

Wenn du eine Haftpflichtversicherung hast, musst du diese Schäden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen.

Als Referendar*in oder Lehrer*in ist es darüber hinaus noch wichtig, dass du in deiner Haftpflichtversicherung eine Diensthaftpflichtklausel (auch Amtshaftpflicht‑, Lehrerhaftpflicht‑, bzw. Berufshaftpflichtversicherung genannt) hast. Denn für Schäden, die du während der Schulzeit ver­ur­sachst, haftest du selbst bzw. wirst du vom Dienstherrn in Regress genom­men. Egal ob du den Drucker im Lehrerzimmer kaputt machst, oder du deine Aufsichtspflicht während des Pausenhofs, Tagesausflugs oder Klassenfahrt ver­letzt und ein/e Schüler*in sich schwer verletzt.

Ebenfalls sollte deine Haftpflichtversicherung eine Schlüsselverlust-Klausel ent­hal­ten. Denn wenn du deinen Dienstschlüssel mal ver­lie­ren soll­test, und die gesamte Schließanlage der Schule aus­ge­tauscht werden muss, kann das ziem­lich teuer werden. Und damit du auch diesen Schaden nicht aus deinem pri­va­ten Vermögen zahlen musst, springt die Haftpflichtversicherung ein.

Aus den genann­ten Gründen ist die private Haftpflichtversicherung auch eine wich­ti­ge Versicherung für das Referendariat.

Fazit

Welche Versicherungen für das Referendariat du letzt­end­lich nimmst, ist kom­plett dir über­las­sen. Die Krankenversicherung, egal ob privat oder gesetz­lich, ist in Deutschland aller­dings eine vor­ge­schrie­be­ne Versicherung, die für alle ver­pflich­tend ist. Die Berufsunfähigkeitsversicherung und die private Haftpflichtversicherung sind aber eben­falls Versicherungen für das Referendariat (und darüber hinaus), die du unbe­dingt haben soll­test. Alle wei­te­ren Versicherungen, sind „nice to have“ und nicht für jeden not­wen­dig, sondern von Fall zu Fall unter­schied­lich wichtig.

Was man also fest­hal­ten kann: welche Versicherungen für das Referendariat du wirk­lich brauchst, kommt vor allem auf deine per­sön­li­che Situation an. Und denk immer daran, du allein ent­schei­dest, welche Versicherungen du für das Referendariat du abschließt.

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